Rz. 21

Nach § 72 Abs. 1 Nr. 3 sind Geldleistungen, die eine öffentlich-rechtliche Stelle (Körperschaft, Anstalt oder Behörde einschließlich Sozialleistungsträger nach § 12 SGB I) im Zusammenhang mit

  • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

zahlt, auf das während der Teilhabeleistung zu zahlende Übergangsgeld anzurechnen. Hiermit soll eine Privilegierung einzelner behinderter Menschen durch Leistungen der öffentlichen Hand verhindert werden. Als Geldleistungen in diesem Sinne gelten insbesondere Sonderzahlungen und anlassbezogene Leistungen im Zusammenhang mit der Teilhabe, die nach deutschem Recht (einschließlich dem über- und zwischenstaatlichem Recht) gezahlt werden. Im Hinblick auf die strukturell angeglichenen öffentlich-rechtlichen Geldleistungen hat die Regelung heute in der Praxis so gut wie keine Bedeutung mehr.

Elterngeld i. S. d. BEEG zählt grundsätzlich zu den anzurechnenden Geldleistungen, die eine öffentlich-rechtliche Stelle neben dem Übergangsgeld zahlen kann. Allerdings mindert sich das Elterngeld um das Übergangsgeld und nicht umgekehrt (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BEEG). Deshalb hat das Elterngeld bei § 72 Abs. 1 Nr. 3 keine Auswirkungen auf das Übergangsgeld.

Leistungen der Sozialhilfe, die wegen der finanziellen Hilfebedürftigkeit ggf. neben dem Übergangsgeld gezahlt werden (Grundsicherungsleistungen), sind auf keinen Fall auf das Übergangsgeld anzurechnen; die Sozialhilfe hat hier die Funktion einer aufstockenden Leistung, um den Lebensunterhalt des Betroffenen sicherzustellen. Die Anrechnung des geldwerten Vorteils der Sozialhilfe auf das Übergangsgeld würde dem Zweck der Sozialhilfe entgegenstehen. Gleiches gilt für das Arbeitslosengeld II, wenn es als "aufstockende Leistung" gezahlt wird.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge