Rz. 12

Das Krankengeld, Versorgungskrankengeld (ab 1.1.2024: Krankengeld der Sozialen Entschädigung; vgl. § 47 SGB XIV), Verletztengeld und Übergangsgeld sind gemäß § 70 Abs. 2 nach Ablauf von 12 Monaten (365/366 Tage) nach Beendigung des Bemessungszeitraumes anzupassen. Ausgangswert hierfür ist die Bemessungsgrundlage (vgl. Komm. zu Rz. 15).

Der Anpassungsfaktor ergibt sich aus der prozentualen Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1 SGB VI) im Verhältnis der Werte vom vergangenen und zum vorvergangenen Kalenderjahr. Gültig ist der Anpassungsfaktor dann vom 1.7. bis 30.6. des an die Verkündigung anschließenden Jahres. Er wird rechtzeitig vom BMAS (Zuständigkeit, vgl. Rz. 1) im Bundesanzeiger bekannt gegeben. Ist eine Entgeltersatzleistung z. B. zum 1.10. anzupassen, verändert sie sich um den Anpassungssatz, der seit dem letzten 1.7. gilt. Der zum 1.7. eines Jahres festgestellte Anpassungsfaktor gilt auch dann, wenn der 1.7. der maßgebende Anpassungszeitpunkt ist (vgl. auch Pkt. 9.3 des Gemeinsamen Rundschreibens der Spitzenverbände der Krankenkassen und der Spitzenverbände der Unfallversicherungsträger betreffend Berechnung, Höhe und Zahlung von Krankengeld und Verletztengeld v. 18./19.6.2019).

Die letzte Anpassung vor Drucklegung erfolgte zum 1.7.2021. Die Anpassung erfolgte wegen der Folge der Corona-Krise in Höhe von 0,00 %. Deshalb betrug der Anpassungsfaktor (Multiplikationsfaktor) 1,0000 (vgl. Rz. 13). Ein Anpassungsfaktor von 1,0000 bedeutet, dass es zu keiner Erhöhung der Entgeltersatzleistungen kommt, welche in der Zeit vom 1.7.2021 bis 30.6.2022 zu dynamisieren sind.

Die bundeseinheitlichen Anpassungssätze für die oben erwähnten Entgeltersatzleistungen betrugen in den Vorjahren:

 
ab Anpassungsfaktor
1.7.2007 1,0091
1.7.2008 1,0140
1.7.2009 1,0244
1.7.2010 1,0000 (vgl. Rz. 13)
1.7.2011 1,0229
1.7.2012 1,0350
1.7.2013 1,0321
1.7.2014 1,0222
1.7.2015 1,0263
1.7.2016 1,0297
1.7.2017 1,0232
1.7.2018 1,0282
1.7.2019 1,0293
1.7.2020 1.0304

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