Rz. 13

Erstmals seit Inkrafttreten des SGB IX (1.7.2001) ergab sich zum 1.7.2010 aufgrund der negativen Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter von 2009 gegenüber 2008 ein Anpassungssatz von nicht mehr als 1,0000. Durch den Anpassungssatz von 0,9958 hätte es für Anpassungen ab 1.7.2010 erstmals keine Erhöhung der Entgeltersatzleistungen gegeben. Um eine Minderung der Entgeltersatzleistungen für den Fall einer negativen Lohnentwicklung auszuschließen, erfolgt nach § 70 Abs. 3 eine Anpassung der Entgeltersatzleistungen nur, wenn der vom BMAS ermittelte Anpassungsfaktor den Wert von 1,0000 überschreitet. Hätte also in dem Zeitraum vom 1.7.2010 bis 30.6.2011 grundsätzlich eine Anpassung von Kranken-, Verletzten-, Übergangs- oder Versorgungskrankengeld erfolgen müssen, wurde diese ausgesetzt.

Gleiches gilt für die Anpassung, die in der Zeit vom 1.7.2021 bis 30.6.2022 vorzunehmen ist. Durch die finanziellen Folgen der Corona-Krise muss die Schutzklausel des § 70 Abs. 3 SGB IX dafür sorgen, dass der Dynamisierungsfaktor ab dem 1.7.2021 nicht unter 1,0000 liegt, was sonst eine Reduzierung der Bemessungsgrundlage bzw. der Leistungshöhe bedeuten würde. Ist also in dem Zeitraum vom 1.7.2021 bis 30.6.2022 grundsätzlich eine Anpassung von Kranken-, Verletzten-, Übergangs- oder Versorgungskrankengeld vorzunehmen, wird der Betrag der Entgeltersatzleistung mit 1,0000 multipliziert. Es ergibt sich somit eine Erhöhung von 0,00 %. In der Praxis ist also die "alte" und die "neue" Entgeltersatzleistung gleich hoch. Man spricht dabei auch von einer Aussetzung der sonst vorzunehmenden Anpassung für die Zeit vom 1.7.2021 bis 30.6.2022.

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