Rz. 31

Nach § 66 Abs. 1 Satz 3 SGB IX i. V. m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG ist ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, bezüglich der Erhöhung des Übergangsgeldbetrages zu berücksichtigen, wenn es "ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder eine Freiwilligenaktivität im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 2018/1475 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2.10.2018 zur Festlegung des rechtlichen Rahmens des Europäischen Solidaritätskorps sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 sowie des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU (ABI. L 250 v. 4.10.2018, S. 1)" leistet.

Nach Auffassung des Autors handelt es sich hierbei u. a. um folgende Dienste:

  • ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr i. S. d. Jugendfreiwilligendienstegesetzes (JFDG). Anmerkungen:

    • Ein solches freiwilliges Jahr wird aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung des Freiwilligen mit einem anerkannten Träger bis zur Dauer von i. d. R. 12, bei Verlängerung sogar bis zu 24 zusammenhängenden Monaten geleistet.
    • Als Träger des freiwilligen sozialen Jahres und des freiwilligen ökologischen Jahres im Inland sind gesetzlich zugelassen:

      • die in der Bundesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege zusammengeschlossenen Verbände und ihre Untergliederungen,
      • die Religionsgemeinschaften mit dem Status einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft,
      • die Gebietskörperschaften sowie nach näherer Bestimmung der Länder sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts.
    • Der Nachweis ist durch Vorlage der Vereinbarung oder durch eine Bescheinigung des Trägers (§ 11 JFDG) zu erbringen.
  • einen Freiwilligendienst der EU i. S. d. Programms "Erasmus+". Anmerkungen:

    • Mit Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 11.12.2013 (ABl. EU Nr. L 347 S. 50) wurde für den Zeitraum 2014 bis 2020 das Programm "Erasmus+" eingerichtet. Bestandteil des Programms "Erasmus+" ist u. a. der „Europäische Freiwilligendienst“. In diesem Programm ist der bisherige Freiwilligendienst i. S. d. Programms "Jugend in Aktion" gemäß Beschluss Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 15.11.2006 (ABl. EU Nr. L 327 S. 30) aufgegangen.
    • Als Nachweis für den Rehabilitationsträger dient eine Bescheinigung, die die deutsche Nationalagentur oder die Entsendeorganisation unter Angabe der Dauer und Projektnummer ausstellt.
  • einen anderen Dienst im Ausland nach § 5 BFDG. Anmerkungen:

    • Hier handelt es sich um Dienste im Ausland, die das friedliche Zusammenleben der Völker fördern und von einem vom BMFSFJ anerkannten Träger durchgeführt werden.
    • Der Nachweis ist gegenüber dem Rehabilitationsträger wie folgt zu erbringen:

      • durch Vorlage der mit dem anerkannten Träger vor Beginn des Freiwilligendienstes geschlossenen Vereinbarung; diese Vereinbarung muss den Zulassungsbescheid des Trägers angeben, oder
      • durch Vorlage der nach Abschluss des Dienstes erteilten Bescheinigung des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben oder des Trägers.
  • einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst "weltwärts" i. S. d. Förderleitlinie des BMZ v. 1.1.2016; Anmerkungen:

    • Der Freiwilligendienst wird auf der Grundlage einer Vereinbarung geleistet, die zwischen dem freiwilligen Dienstleister und mindestens der Entsendeorganisation geschlossen wird. Die Regeldauer beträgt 12 bis 18 Monate. Die Einsatzdauer kann aber flexibel von grundsätzlich 6 bis zu 24 zusammenhängenden Monaten gestaltet werden.
    • Der Nachweis ist gegenüber dem Rehabilitationsträger durch Vorlage der Vereinbarung bzw. durch eine entsprechende Bescheinigung der Entsendeorganisation zu erbringen.
  • einen Freiwilligendienst aller Generationen i. S. v. § 2 Abs. 1a SGB VII. Anmerkungen:

    • Voraussetzung für den Freiwilligendienst aller Generationen ist, dass die Freiwilligen auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung unentgeltlich bei einem geeigneten Träger Dienst leisten.
    • Als Träger des Freiwilligendienstes i. S. v. § 2 Abs. 1a SGB VII geeignet sind inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts oder von der Körperschaftssteuer befreite Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke.
    • Die Vereinbarung zwischen dem Freiwilligen und dem Träger des Freiwilligendienstes muss die Bezeichnung des Trägers und der Einsatzstelle, die Aufgaben des Freiwilligen, die Angabe des mindestens 6-monatigen Verpflichtungszeitraums und der wöchentlichen Stundenzahl von mindestens 8 Stunden, die Verpflichtung des Trägers zur Sicherstellung des Haftpflichtversicherungsschutzes sowie zur kontinuierlichen Begleitung des Freiwilligen und zu dessen Fort- und Weiterbildung im Umfang von mindestens durchschnittlich 60 Stunden je Jahr enthalten (BFH, Urteil v. 24.5.2012, III R 68/11).
    • Der Nachweis ist gegenüber dem Rehabilitationsträger durch Vorlage der Vereinbarung bzw. dur...

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