Rz. 8
Grundlage für die Berechnung des Übergangsgelds sind 80 % des Regelentgelts. Als Regelentgelt gilt der auf den Kalendertag entfallende Teil des im Bemessungszeitraum erzielten
- Arbeitsentgelts (§ 14 SGB IV) oder
- Arbeitseinkommens (§ 15 SGB IV).
Näheres zur Berechnung des Regelentgelts regelt bei Arbeitnehmern § 67 (vgl. Komm. dort).
Wie das Regelentgelt bei selbständiger Tätigkeit aus dem Arbeitseinkommen ermittelt wird, richtet sich nach den rehabilitationsträgerspezifischen Vorschriften – nämlich nach
- § 21 Abs. 2 SGB VI für die Rentenversicherung,
- § 50 HS 2 i. V. m. § 47 Abs. 1 Satz 2 SGB VII für die Unfallversicherung und
- § 26a Abs. 1 BVG i. V. m. § 16b BVG für die Kriegsopferfürsorge (ab 1.1.2024: § 64 SGB XIV für die Soziale Entschädigung).
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