Rz. 46

Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung übernehmen die Kosten des Rehabilitationssports

  • ergänzend zu medizinischen Rehabilitation und im Anschluss an diese (z. B. zur Sicherung des Rehabilitationserfolges bzw. zur Unterstützung der laufenden Heilbehandlung),
  • im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (z. B. um die notwendige Mobilität, die für die Ausübung der beruflichen Arbeit notwendig ist, zu erhalten) sowie auch
  • im Rahmen der Leistungen zur sozialen Teilhabe (z. B. zur Stärkung der Mobilität zur Förderung der gesellschaftlichen Teilhabe bei einem durch den Arbeitsunfall körperlich stark eingeschränkten Rentner)

(vgl. Ziff. 1.3 der Rahmenvereinbarung).

Die Dauer des Anspruchs auf Rehabilitationssport richtet sich nach der medizinischen Zweckbestimmung und ist von vornherein grundsätzlich zeitlich nicht auf einen Zeitraum oder eine bestimmte Anzahl von Übungseinheiten begrenzt. Eine Anzahl von Übungsstunden, die wie in der Krankenversicherung als Richtwert für den Rehabilitationssport vorgesehen wird, gibt es nicht. Auch ist an keiner Stelle geregelt, wie viele Übungseinheiten in wieviel Monaten beansprucht werden können. Auch die wöchentliche Frequenz der Übungsstunden soll sich allein nach dem vom Arzt individuell für notwendig erachteten Rahmen richten. Gemäß Ziff. 14.4 der ab 1.1.2022 geltenden Rahmenvereinbarung (Rz. 20) soll die Verordnung jeweils für ein halbes Jahr ausgestellt werden. In Ausnahmefällen kann dieser Zeitraum bis zu einem Jahr betragen. Eine wiederholte Gewährung von Rehabilitationssport ist möglich, falls dieses aus medizinischer Sicht zweckmäßig ist.

Ist der Unfallversicherungsträger einmal für die Übernahme des Rehabilitationssports zuständig (weil dieser wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit notwendig wird; vgl. §§ 7 bis 9 SGB VII), bleibt der Unfallversicherungsträger zuständig, auch wenn der Rehabilitationssport ausnahmsweise mehrere Jahre notwendig wird. Ein Wechsel zu einem anderen Rehabilitationsträger findet nicht statt.

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