Rz. 2

Die Einführung eines Arbeitsförderungsgeldes war im Gesetzentwurf zur Einführung des SGB IX (BT-Drs. 13/5074) zunächst nicht vorgesehen. Die Regelung ist erst im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens eingefügt worden (Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung, BT-Drs. 14/5786, 14/5800).

 

Rz. 3

Ziel des Arbeitsförderungsgeldes ist es, die Arbeitsentgelte der im Arbeitsbereich der Werkstätten beschäftigten behinderten Menschen zu erhöhen.

Dieses Ziel wurde bereits im Rahmen des Gesetzes zur Reform des Sozialhilferechts vom 23.7.1996 verfolgt. In dem Gesetzentwurf (BT-Drs. 13/2440) wurde in § 41 Abs. 3 des Bundessozialhilfegesetzes erstmals bestimmt, dass der für die Leistungen im Arbeitsbereich zuständige Träger der Sozialhilfe alle für die Erfüllung der Aufgaben und der fachlichen Anforderungen der Werkstatt für Behinderte notwendigen Per sonal- und Sachkosten im Rahmen der Vereinbarungen nach (dem damaligen) Abschnitt 7 (des Bundessozialhilfegesetzes) zu übernehmen habe und hierzu auch die Kosten der wirtschaftlichen Betätigung der Werkstatt in Zusammenhang stehenden Aufwendungen gehörten, wenn und soweit diese unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse in der Werkstatt und der dort beschäftigten Behinderten nach Art und Umfang über die in einem Wirtschaftsunternehmen üblicherweise entstehenden Kosten hinausgingen.

In § 41 Abs. 4 wurde eine Ermächtigung zum Erlass einer Verordnung durch das damals federführende Bundesministerium für Gesundheit vorgesehen, das im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und mit Zustimmung des Bundesrates im Einzelnen bestimmen sollte, welche Arten oder Bestandteile der zu übernehmenden Kosten zu berücksichtigen seien.

Die Mehraufwendungen für die Träger der Sozialhilfe wurden auf rund 100 Mio. DM jährlich geschätzt. In diesem Umfang sollten die Arbeitsergebnisse der Werkstätten, aus dem die Arbeitsentgelte zu zahlen sind, entlastet werden und dieser Betrag in Folge für eine Erhöhung der Arbeitsentgelte der behinderten Menschen jährlich zur Verfügung stehen.

 

Rz. 4

Zum Erlass einer Kostenzuordnungsverordnung ist es nach Inkrafttreten des Gesetzes am 1.8.1996 nicht gekommen, weil sich die Beteiligten, die Länder auf der einen und die Bundesarbeitsgemeinschaft Werkstätten für Behinderte als Interessenvertretung der Einrichtungen auf der anderen Seite nicht auf die Inhalte verständigen konnten. Insbesondere über die Frage, welche Kosten der wirtschaftlichen Betätigung in den Werkstätten über die Grenze unternehmensüblicher Kosten hinaus entstehen, konnte keine Einigkeit erzielt werden.

Dennoch wurde im Entwurf des Gesetzes zur Einführung des SGB IX die Regelung zunächst wieder vorgesehen, die im Bundessozialhilfegesetz enthaltenen Regelungen insoweit inhaltsgleich in § 41 Abs. 3 und 4 SGB IX-Entwurf übernommen. Aber auch in diesem Gesetzgebungsverfahren konnte eine Vereinbarung über den Inhalt einer Kostenzuordnungsverordnung mit den Beteiligten nicht erreicht werden. Im weiteren Gesetzgebungsverfahren wurde Absatz 4 gestrichen und an dessen Stelle § 43 eingefügt.

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