Rz. 25

Abs. 6 regelt (entsprechend der Regelung in § 42 Abs. 3), dass zu den Leistungen zur Teilhabe nach Abs. 1 auch die nach den Umständen des Einzelfalls erforderlichen psychosozialen Leistungen gehören; hierzu zählen bei Bedarf auch Anleitung und Motivation zur Inanspruchnahme benötigter Leistungen (Abs. 6 Nr. 7) sowie die Beteiligung von Integrationsfachdiensten (Abs. 6 Nr. 8). Sozialpädagogische Hilfen sowie psychosoziale Betreuung werden erbracht, soweit diese Leistungen im Einzelfall zum Erreichen und zur Sicherung des Rehabilitationserfolgs erforderlich sind. Die nachgehende Betreuung ist insbesondere bei Schwerverletzten wie Doppelamputierten, Blinden, Querschnittgelähmten, schwer Schädel-Hirnverletzten oder Krebserkrankten notwendig.

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