Rz. 15

Hilfsmittel zur sozialen Teilhabe dienen insbesondere dazu,

  • die Wohnung des Versicherten behindertengerecht auszustatten,
  • dem Versicherten die Versorgung des Haushalts und sonstige Verrichtungen des täglichen Lebens sowie die Verständigung mit der Umwelt zu erleichtern und
  • die Teilnahme des Hilfsmittelempfängers am gesellschaftlichen und kulturellen Leben zu ermöglichen (zumindest in einem minimalen Rahmen) sowie
  • die für die soziale Teilhabe erforderliche Mobilität sicherzustellen

(vgl. Art. 12 BTHG i. V. m. § 54 SGB XII).

Zuständig für die Übernahme der Kosten im Rahmen der Leistungen zur sozialen Teilhabe sind in erster Linie die Träger der Eingliederungshilfe (vgl. § 5 i. V. m. § 6 bzw. die nach § 94 Abs. 1 bestimmten Stellen; bis 31.12.2019 aufgrund § 241 Abs. 8 die Sozialhilfeträger). Hinsichtlich des Anspruchs auf die Hilfsmittel im Rahmen der Leistungen zur sozialen Teilhabe ist zu beachten, dass bei manchen Leistungen eine Prüfung von Einkommens- und Vermögensverhältnissen erfolgt.

 

Rz. 16

Bei der Abgrenzung von Hilfsmitteln im Rahmen der Leistungen zur sozialen Teilhabe zu den Hilfsmitteln i. S. d. § 47 SGB IX wird an dieser Stelle insbesondere auf folgende Bereiche hingewiesen:

 

Rz. 16a

a) mobile und immobile Hilfsmittel

Nach dem Wortlaut des § 47 sind Hilfsmittel i. S. d. medizinischen Rehabilitation nur diejenigen, die von dem Leistungsberechtigten getragen oder mitgeführt oder bei einem Wohnungswechsel mitgenommen werden können. Kann das Gerät bei einem Wohnungswechsel ohne wesentliche verbleibende Folgen, insbesondere ohne nennenswerte Substanzbeeinträchtigung an Wänden, Decken und Fußböden, ausgebaut und mit vertretbarem Aufwand in einer neuen Wohnung wieder eingebaut werden, liegt ein beweglicher Gegenstand i. S. d. § 33 SGB V und – wegen § 7 Abs. 1 (vgl. Rz. 7) – auch i. S. d. § 47 vor (BSG, Urteil v. 29.4.2010, B 3 KR 5/09 R). Eine Mitnahmemöglichkeit ist z. B. nicht bei Treppenrampen oder Aufzügen gegeben. Deshalb werden sie vielmehr den Leistungen zur sozialen Teilhabe zugeschrieben, sofern eine Kostenübernahme nicht im Rahmen der Leistungsgruppen "Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben" oder "Leistungen zur Teilhabe an Bildung" möglich ist.

 

Rz. 16b

b) Über die medizinische Versorgung hinausgehende Leistungen

Die Hilfsmittelversorgung im Rahmen der Leistungen zur sozialen Teilhabe umfasst ggf. auch die Übernahme der Kosten, die im Rahmen der medizinischen Rehabilitation ausgeschlossen sind.

Die Abgrenzung zwischen Hilfsmitteln i. S. der medizinischen Rehabilitation (§ 47) und der sozialen Teilhabe ist nicht am Begriff des Hilfsmittels (etwa i. S. d. Hilfsmittelrichtlinien) selbst vorzunehmen; maßgebend ist vielmehr, welche Bedürfnisse mit dem Hilfsmittel befriedigt werden sollen, also welchen Zwecken und Zielen das Hilfsmittel dienen soll. Hierzu zählt z. B. auch die Teilnahme am öffentlichen und kulturellen Leben – also insgesamt die Begegnung und der Umgang mit Menschen ohne Behinderung. Ein Hörgerät findet seinen Einsatz in allen Teilbereichen des täglichen Lebens; es gleicht nicht allein eine Behinderung bei der Befriedigung von Grundbedürfnissen des täglichen Lebens aus, sondern sichert als Hilfe gegen die Auswirkungen der Behinderung im Alltag eine uneingeschränkte Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben und ermöglicht hierdurch erst den umfassenden Zugang zur Gesellschaft. Für Hörgerätebatterien, die von der Versorgung in der Krankenversicherung ausgeschlossen sind (§ 2 Nr. 11 der Verordnung über Hilfsmittel von geringem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis in der gesetzlichen Krankenversicherung v. 17.1.1995), ist deshalb zu prüfen, ob diese als Leistungen zur sozialen Teilhabe in Betracht kommen. Mit seinem Urteil vom 19.5.2009 (B 8 SO 32/07 R) kam das BSG zu der Auffassung, dass ein Leistungsanspruch gegen den Träger der Eingliederungshilfe gegeben sein kann.

Diese Rechtsprechung ist vom ihrem Sinn her auch auf Brillen und Kontaktlinsen von sehbehinderten Menschen (außerhalb des Leistungsspektrums der Krankenversicherung bei Versicherten ab einem Alter von 18 Jahren) zu übertragen, wenn durch die Sehhilfe das Ziel der besseren Teilhabe erreicht werden kann. Zu erwähnen ist aber, dass

  • die Ausmaße der Behinderung wegen dem Wortlaut des § 53 SGB XII so wesentlich sein müssen, dass der Leistungsberechtigte im erheblichen Umfang in seiner Teilhabe eingeschränkt ist (wesentlicher Behinderungsausgleich) und
  • bei dem Betroffenen wegen des Hilfsmittels im Rahmen der Leistungen zur sozialen Teilhabe die Regelungen über die Anrechnung von Einkommen und über die Heranziehung von Vermögen (unter Berücksichtigung von Freibeträgen) zu berücksichtigen sind.

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