Rz. 48

Eltern, die über die Entwicklung ihres Kindes besorgt sind oder sich mit dem Gedanken befassen, für sich selbst Hilfe bei der Erziehung, Förderung und der Alltagsgestaltung des auffälligen Kindes in Anspruch zu nehmen, nutzen oft die Möglichkeit, sich ohne Vorbedingung von einem interdisziplinär tätigen SPZ i. S. d. § 46 oder einer IFF beraten zu lassen. Hierzu halten die Einrichtungen zu bestimmten Uhrzeiten oder an bestimmten Wochentagen ein offenes Beratungsangebot bereit. Diese Beratung der Eltern oder Bezugspersonen zählt mit zu den Förderleistungen (§ 6a FrühV; vgl. Rz. 3) und ist bei der Ermittlung und Aufteilung der Gesamtkosten einer Interdisziplinären Frühfördereinrichtung zu berücksichtigen.

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