Rz. 16

Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/9522 S. 250) wurde § 45 gegenüber der Vorgängervorschrift (§ 29) um eine Mitteilungspflicht ergänzt. Nach § 45 Abs. 2 werden die Rehabilitationsträger verpflichtet, Daten über Art und Höhe der Förderung der Selbsthilfe an ihre Spitzenverbände zu melden. Diese haben die Ergebnisse an die Bundesarbeitsgemeinschaft (BAR; vgl. § 39) gesammelt weiter zu leiten. Die BAR wiederum hat die Meldungen zusammenzufassen und in den Teilhabeverfahrensbericht nach § 41 zusätzlich einfließen zu lassen.

Dieses Verfahren dient der Transparenz darüber, ob, wie und in welchem Umfang die Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen von den Rehabilitationsträgern gefördert werden.

Die ausdrückliche Regelung in § 45 Satz 2 hielt der Gesetzgeber deshalb für notwendig, weil die von den Rehabilitationsträgen zu liefernden Daten nach § 41 (zu Anzahl der Anträge, Verfahrensdauer, Weiterleitung, Ablehnung und Rechtsbehelfen wie Widerspruch und Klage) im Zusammenhang mit personenbezogenen Teilhabeleistungen (§ 5) stehen, die Daten aufgrund des § 45 Satz 2 jedoch auf institutionsbezogene Daten beruhen.

Für die Rehabilitationsträger besteht die Pflicht, die Zuwendungen nach § 45 separat neben den sonstigen in § 41 geforderten Daten zu melden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge