Rz. 2

§ 38 stellt sicher, dass nur solche Rehabilitationsdienste und -einrichtungen in Anspruch genommen werden, die denQualitätsanforderungen nach § 37 genügen. Mit diesen Rehabilitationsdiensten und -einrichtungen sind Verträge abzuschließen. Diese Verträge müssen gemäß § 38 Abs. 1 u. a. auch die notwendigen Anforderungen an diese Dienste und Einrichtungen festlegen.

Die einzelnen notwendigen Anforderungen sind lediglich beispielhaft in § 38 Abs. 1 aufgeführt. Der Gesetzgeber lässt den Vertragspartnern – also den Rehabilitationsträgern einerseits und den Leistungserbringern andererseits – bewusst Freiraum für individuelle Vertragsinhalte, die sich aus der Besonderheit von örtlichen Verhältnissen, speziellen Rehabilitationskonzepten oder besonderen Abläufen etc. ergeben. Trotzdem haben die Rehabilitationsträger nach Abs. 3 darauf hinzuwirken, dass die Verträge nach einheitlichen Grundsätzen abgeschlossen werden. Darunter sind u. a. die Grundsätze der Beachtung der Wirksamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Teilhabeleistungen zu verstehen. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Willkür; sachfremde Erwägungen) ist nicht zulässig; das schließt aber nicht aus, dass ein Rehabilitationsträger trotz Zulassung/Anerkennung einer Rehabilitationseinrichtung diese nicht belegt.

 

Rz. 3

Nach Abs. 4 werden die inhaltlichen Anforderungen des Abs. 1 an die Rehabilitationseinrichtung auch auf die Eigeneinrichtungen der Rehabilitationsträger übertragen. Der Regelungsinhalt des § 38 ist deshalb sowohl für die Eigen- als auch für die Fremd-Rehabilitationseinrichtungen zu beachten.

 

Rz. 4/5

(unbesetzt)

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge