Rz. 2

Die Vorschrift geht von dem Grundsatz aus, dass die Leistungen zur Teilhabe i. S. d. § 4 in erster Linie im Inland zu erbringen sind (Territorialitätsprinzip). Sie gibt den Rehabilitationsträgern jedoch auch die Möglichkeit, Sach- und Dienstleistungen (Naturalleistungen) im Ausland zur Verfügung zu stellen, wenn diese dort bei zumindest gleicher Qualität und Wirksamkeit wirtschaftlicher erbracht werden können. Dieser Grundsatz gilt für alle in § 5 aufgeführten Teilhabeleistungen, sofern rehabilitationsträgerspezifisches Recht (z. B. § 18 SGB V) nicht eigene Regelungen für die Leistungen im Ausland getroffen hat. Unabhängig davon können Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gemäß § 31 Satz 2 im benachbarten Ausland sogar ohne Prüfung der vergleichbaren Qualität/Wirksamkeit und besseren Wirtschaftlichkeit auch dann durchgeführt werden, wenn Leistungen im benachbarten Ausland für die Aufnahme oder Ausübung einer Beschäftigung/selbstständigen Tätigkeit erforderlich sind.

Unberührt bleiben entsprechend § 30 Abs. 2 SGB I auch Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts. In diesem über- und zwischenstaatlichen Recht werden überwiegend die Ansprüche wegen der medizinischen Rehabilitation und der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben geregelt. § 31 SGB IX hat deshalb bei Leistungen im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) einschließlich der Schweiz im Wesentlichen nur bei Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft Bedeutung.

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