Rz. 25

Abs. 3 greift klarstellend den bereits nach dem SGB V bestehenden Auftrag zur Zusammenarbeit der Krankenkassen und der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf. Die ausdrückliche Erwähnung der Zusammenarbeitsverpflichtung ist für das SGB IX von Bedeutung, weil insoweit die Aufgaben der Prävention nicht allein von der Bundesagentur für Arbeit wahrgenommen werden sollen. Die kommunalen Jobcenter prüfen in eigener Verantwortung, welche Maßnahmen sie zur Zusammenarbeit mit den Krankenkassen im Sinne der Gesundheitsförderung und Prävention ergreifen, weil es hierbei um Aufgaben geht, die der Rehabilitation in der Regel zeitlich und inhaltlich vorgelagert sind (BT-Drs. 18/9522 S. 228). Im Übrigen wird auf die Ausführungen unter Rz. 24 verwiesen.

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