Rz. 1

Die Vorschrift trat aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) zum 1.1.2018 in Kraft. Als Vorgängervorschrift diente in der Zeit vom 1.7.2001 bis zum 31.12.2017 § 13 SGB IX. Die heutige Vorschrift entspricht im Wesentlichen dem damaligen § 13.

Zur Begründung des § 26 führte der Gesetzgeber (BT-Drs. 18/9522 S. 243 f.) aus:

"Der Gestaltungsauftrag an die Rehabilitationsträger zur Erarbeitung und Anwendung gemeinsamer Empfehlungen wird in der Nummer 3 an das neue Teilhabeplanverfahren und in Nummer 5 an die neuen Vorschriften zur Koordinierung der Leistungen angepasst. In der bisher nicht genutzten Nummer 7 werden die Rehabilitationsträger verpflichtet, gemeinsame Grundsätze für Instrumente der Bedarfsermittlung zu entwickeln. Im Übrigen entspricht die Regelung der bisherigen Rechtslage. Nummer 7 korrespondiert mit § 13 Absatz 1 Satz 2."

"Nach Absatz 4 Satz 2 werden auch die Pflegekassen über den Spitzenverband Bund der Krankenkassen in den Geltungsbereich der gemeinsamen Empfehlungen einbezogen. Soweit die Mitwirkung und die Aufgaben der Pflegekassen von den gemeinsamen Empfehlungen berührt sind, entspricht deren Einbeziehung dem Ziel der besseren Verzahnung von Instrumenten und Verfahren zur Überwindung der Schnittstellen der Leistungsträger."

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