Rz. 2

Abs. 1 Nr. 1 bestimmt, dass – mit Ausnahme der Nr. 3 – der Bundesnachrichtendienst als einheitliche Dienststelle gilt. Diese Regelung ist darin begründet, dass die einzelnen Dienststellen des Bundesnachrichtendienstes und der Sitz dieser Dienststellen der Geheimhaltung bedürfen, damit keine Rückschlüsse auf die Organisation des Bundesnachrichtendienstes gezogen werden können. Damit sind für den Bundesnachrichtendienst nur die Agentur für Arbeit und die Bundesagentur für Arbeit sowie das Integrationsamt am Sitz der Zentrale des Bundesnachrichtendienstes zuständig.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge