Rz. 1

Durch das Gesetz zur Änderung von Fristen und Bezeichnungen im Neunten Buch Sozialgesetzbuch und zur Änderung anderer Gesetze v. 3.4.2003 (BGBl. I S. 462) aufgrund des Neuzuschnitts der Bundesministerien wurde in Satz 1 Nr. 2 eine redaktionelle Änderung vorgenommen.

Durch das Gesetz zur Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch v. 8.12.2012 (BGBl. I S. 2480) wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2013 neu gefasst (Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes v. 8.12.2012).

Mit Inkrafttreten des Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) zum 1.1.2018 wird der bishrige § 152 zu § 235. Die Vorschrift entspricht inhaltlich ohne Änderung dem bisherigen § 152.

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