0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Durch das Gesetz zur Änderung von Fristen und Bezeichnungen im Neunten Buch Sozialgesetzbuch und zur Änderung anderer Gesetze v. 3.4.2003 (BGBl. I S. 462) aufgrund des Neuzuschnitts der Bundesministerien wurde in Satz 1 Nr. 2 eine redaktionelle Änderung vorgenommen.

Durch das Gesetz zur Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch v. 8.12.2012 (BGBl. I S. 2480) wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2013 neu gefasst (Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes v. 8.12.2012).

Mit Inkrafttreten des Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) zum 1.1.2018 wird der bishrige § 152 zu § 235. Die Vorschrift entspricht inhaltlich ohne Änderung dem bisherigen § 152.

1 Allgemeines

 

Rz. 1a

Die Vorschrift regelt die Verteilung der Einnahmen aus dem Verkauf von Wertmarken. Diese sind erforderlich für die unentgeltliche Beförderung im Personennahverkehr (§ 228 Abs. 1 bis 5).

2 Rechtspraxis

 

Rz. 2

Die Aufteilung der Einnahmen aus dem Verkauf von Wertmarken zwischen Bund und Ländern erfolgt seit dem 1.1.2013 nicht mehr wie zuvor nach dem Grundsatz, die Einnahmen entsprechend dem Umfang der Kostentragung zu verteilen. Seitdem verbleiben die jährlich erzielten Einnahmen durch die Ausgabe der Wertmarken bei den Ländern. Der bisher abgeführte Anteil, der aus dem Verkauf von Wertmarken an den Personenkreis derjenigen Berechtigten, den Leistungen nach dem BVG oder dem Bundesentschädigungsgesetz erzielt worden war, weil der Bund nach der bisherigen Vorschrift des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 (aufgehoben zum 1.1.2013 durch Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch v. 8.12.2012, BGBl. I S. 2480) für die unentgeltliche Beförderung dieses Personenkreises die Kosten zu tragen hatte, entfällt. Seit dem 1.1.2013 erfolgt lediglich eine pauschale Abführung in Höhe von 27 % der gesamten Einnahmen aus der Ausgabe von Wertmarken.

Die Länder hatten in dem Gesetzentwurf des Bundesrates (BT-Drs. 17/10146) einen an den Bund abzuführenden Anteil von 20 % vorgeschlagen. Dem war der Ausschuss für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestages in seiner Beschlussempfehlung und Bericht (Ausschuss-Drs. 17/11184) aber mit dem Argument entgegengetreten, dass der Aufwand für die Anspruchsberechtigten nach dem BVG im Ergebnis nach wie vor vom Bund zu tragen sei. Dem müsse mit einem Anteil von 27 % für den Bund als Anteil aus dem Verkauf von Wertmarken Rechnung getragen werden.

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