Rz. 22

Die Wertmarke und das Beiblatt zum Ausweis werden auf Antrag vom örtlich zuständigen Versorgungsamt ausgegeben (Abs. 5 Satz 2). An dieses ist auch die Wertmarke in den Fällen des Abs. 3 Satz 1 und 2 zurückzugeben. Schwerbehinderte Menschen, die an Stelle der unentgeltlichen Beförderung die Kraftfahrzeugsteuerermäßigung in Anspruch nehmen wollen, erhalten das Beiblatt ohne Wertmarke.

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