Rz. 14

Voraussetzung für die Annahme einer Behinderung i. S. d. Teils 1 des SGB IX ist, dass die Teilhabestörungen voraussichtlich länger als 6 Monate bestehen (§ 2 Abs. 1 Satz 1). Der Zeitraum von 6 Monaten umfasst die Zeit vom Beginn der Aktivitäts-/Teilhabestörung (oft durch einen Unfall oder ein sonstiges Ereignis hervorgerufen) bis zu ihrer geschätzten Beendigung. Der – ggf. zu erwartende – Tod bleibt bei dieser Einschätzung außer Betracht.

 

Rz. 14a

Auch starke Teilhabestörungen lösen keine Behinderung i. S. d. § 2 aus, wenn sie nicht länger als 6 Monate andauern; gleichwohl kann nach den rehabilitationsträgerspezifischen Vorschriften ein Anspruch auf Rehabilitationsleistungen entstehen – dann aber ausschließlich nach den trägerspezifischen Vorschriften (z. B. § 40 SGB V).

 
Praxis-Beispiel

Bei einem Unfall bricht sich ein Motorradfahrer beide Beine. Die Brüche sind jedoch nach spätestens 5 Monaten wieder verheilt mit dem Ergebnis, dass bei dem Motorradfahrer keine Einschränkungen hinsichtlich seiner Aktivitäten

  • bei der hauswirtschaftlichen Eigenversorgung,
  • bei der beruflichen Tätigkeit und/oder
  • bei der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben etc.

verbleiben.

Lösung:

Der Motorradfahrer gilt nicht als Behinderter i. S. d. SGB IX. Gleichwohl besteht die Möglichkeit, dass er von seiner Krankenkasse zur schnelleren Stärkung der Muskulatur, zur Verarbeitung des Unfallereignisses usw. im Rahmen des § 40 SGB V medizinische Rehabilitationsleistungen erhält.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge