Rz. 20

Ein Antrag wird grundsätzlich entsprechend § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB rechtswirksam, wenn er beim Rehabilitationsträger eingeht (vgl. Rz. 17). Dabei trägt der Antragsteller das Risiko der Übermittlung zum erstangegangenen Rehabilitationsträger (z. B. beim Postweg). Der Rehabilitationsträger als Empfänger der Willenserklärung trägt das Risiko für die Gefahren, die in seinem Organisations- und Machtbereich liegen, wenn z. B. der Leistungsantrag am Empfang des Rehabilitationsträgers – also im Eingangsbereich – abgegeben, aber von dort nicht zur Bearbeitung oder an einen anderen Rehabilitationsträger weitergeleitet wird.

Die 2-Monats-Frist beginnt erst mit Eingang des Antrags beim "leistenden Rehabilitationsträger" (= zur Antragsentscheidung verpflichteter erst-, zweit- oder drittangegangener Rehabilitationsträger). Das ergibt sich aus dem Wortlaut des § 18 Abs. 1 (vgl. auch Rz. 15).

Für die Berechnung der Fristen gelten die §§ 187 bis 193 BGB entsprechend (vgl. § 37 Satz 1 SGB I i. V. m. § 26 Abs. 1 SGB X). Da der Eingang des Antrags ein Ereignis i. S. d. § 187 Abs. 1 BGB darstellt, beginnt die Frist mit dem Tag, der auf den Tag des Antragseingangs folgt, und endet mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis fällt (vgl. §§ 187 Abs. 1 und 188 Abs. 2 BGB).

Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, endet die Frist mit Ablauf des nächstfolgenden Werktages (vgl. § 26 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 SGB X).

 
Praxis-Beispiel

Ein Antrag auf Teilhabeleistungen geht am 5.5. (Mittwoch) bei dem erstangegangenen Rehabilitationsträger i. S. d. § 14 ein. Dieser leitet den Antrag am 11.5. (Dienstag) an die Arbeitsagentur weiter. Dort geht er am 14.5. (Freitag) ein.

Folge:

Die 2-Monats-Frist des § 18 Abs. 1 beginnt am 15.5. (Samstag) und endet am 14.7. (Mittwoch).

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