Rz. 11

Ein Anspruch auf Selbstbeschaffung einer Teilhabeleistung mit anschließendem Kostenerstattungsanspruch besteht ferner nur, wenn der Antragsteller vor der Selbstbeschaffung der Leistung die notwendigen Fristen des § 18 (Rz. 15 ff.) abgewartet hat. Der Kostenerstattungsanspruch scheidet aus, wenn die Leistung durch den Leistungsberechtigten bereits vor dem Ablauf der maßgeblichen Frist in Anspruch genommen oder vorbehaltlos in Auftrag gegeben wird (z. B. wenn der Leistungsberechtigte vorbehaltlos gegenüber dem Leistungserbringer vor Fristablauf den Auftrag zur Herstellung einer Treppenrampe erteilt).

"Selbstbeschafft" ist z. B. eine Hilfsmittel-Leistung nicht schon mit deren Auswahl. Die Auswahl ist dem Hilfsmittelbewilligungsverfahren notwendig vorgeschaltet und scheidet deshalb mit Ausnahme von Fällen der Vorfestlegung als Anknüpfungspunkt für den Zeitpunkt der Hilfsmittelbeschaffung aus (SG Detmold, Urteil v. 29.4.2014, S 2 SO 310/10).

Auch gilt die Vorlage eines Kostenvoranschlags noch nicht als Selbstbeschaffung einer Leistung (rechtskräftiger Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen v. 10.9.2020, L 11 KR 196/20 B ER).

Maßgeblich ist auch nicht der Tag der Zahlung des Betrages oder der Tag der Rechnungsstellung.

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