Rz. 36

Abs. 7 trägt der Tatsache Rechnung, dass bei Gerichten – sofern die notwendige Zahl schwerbehinderter Menschen beschäftigt ist – zwei Schwerbehindertenvertretungen eingerichtet sind, eine Schwerbehindertenvertretung der schwerbehinderten Richterinnen und Richter (§ 177 Abs. 1 Satz 2) und eine Schwerbehindertenvertretung der übrigen schwerbehinderten Beschäftigten. Deshalb ordnet die Vorschrift an, dass in Angelegenheiten, in denen es um schwerbehinderte Beschäftigte beider Gruppen gleichzeitig geht, beide Schwerbehindertenvertretungen gemeinsam handeln. In den Fällen, in denen die jeweils andere Gruppe nicht betroffen ist, handelt nur die jeweils zuständige Schwerbehindertenvertretung.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge