Rz. 4

Abs. 1 Satz 2 benennt in einer nicht abschließenden Aufzählung Aufgaben, die von der Schwerbehindertenvertretung zu erfüllen sind.

2.1.1 Aufgaben gegenüber dem Arbeitgeber

 

Rz. 5

Die Schwerbehindertenvertretung hat darüber zu wachen, dass die zugunsten schwerbehinderter Menschen geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt werden.

 

Rz. 6

Diese Verpflichtung umfasst nicht nur die Aufgabe, darüber zu wachen, dass die nach den besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen im Teil 3 dieses Gesetzbuches genannten Bestimmungen eingehalten werden; diese Aufgabe ist in Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ausdrücklich zusätzlich genannt. Es geht um die in anderen Rechtsvorschriften und Vereinbarungen zugunsten schwerbehinderter Menschen getroffenen Regelungen. In Tarifverträgen können beispielsweise Regelungen getroffen sein, die schwerbehinderte Menschen von der Verpflichtung zu Mehrarbeit und Überstunden ausnehmen, Regelungen, die – was Mehrarbeit angeht – über die Regelung des § 207 hinausgehen. Weitere Regelungen können in Betriebsvereinbarungen oder – im öffentlichen Dienst – in Dienstvereinbarungen getroffen sein.

 

Rz. 7

Aufgabe der Schwerbehindertenvertretung ist es ausdrücklich, darüber zu wachen, dass die dem Arbeitgeber nach den besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen obliegenden Verpflichtungen erfüllt werden. Hierbei handelt es sich um Verpflichtungen, die dem Arbeitgeber nicht gegenüber einzelnen schwerbehinderten Menschen, sondern gegenüber der Gruppe schwerbehinderter Menschen allgemein obliegt. Im Einzelnen handelt es sich bei der Auszählung um folgende Verpflichtungen:

  • Verpflichtung des Arbeitgebers, auf wenigstens 5 Prozent seiner Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen (§ 154),
  • Verpflichtung der Arbeitgeber zur Beschäftigung besonderer Gruppen schwerbehinderter Menschen (§ 155),
  • Verpflichtung der Arbeitgeber zu prüfen, ob Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden können, Pflicht zur Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung (§ 164),
  • Besondere Pflichten öffentlicher Arbeitgeber (§ 165),
  • Verpflichtung zum Abschluss einer Inklusionsvereinbarung (§ 166),
  • Verpflichtung zur Durchführung von Maßnahmen zur Prävention (§ 167).
 

Rz. 8

Die Schwerbehindertenvertretung ist nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 verpflichtet, Maßnahmen, die den schwerbehinderten Menschen dienen, bei den zuständigen Stellen zu beantragen.

Hiermit sind der Arbeitgeber, aber auch die innerbetrieblichen Interessenvertretungen gemeint, aber auch Stellen außerhalb des Betriebes oder der Dienststelle, die mit der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben befasst sind, also die Arbeitsagenturen, die Integrationsämter und die Rehabilitationsträger.

2.1.2 Aufgaben gegenüber den schwerbehinderten Beschäftigten

 

Rz. 9

Aufgabe der Schwerbehindertenvertretung nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ist die Entgegennahme von Anregungen und Beschwerden schwerbehinderter Menschen und die Verhandlung mit dem Arbeitgeber hierüber.

 

Rz. 10

Der schwerbehinderte Mensch, der in dem Betrieb oder der Dienststelle beschäftigt ist, ist nicht verpflichtet, sich mit Anregungen und Beschwerden an die Schwerbehindertenvertretung zu wenden, er kann sich auch unmittelbar an den Arbeitgeber wenden. Wendet er sich aber an die Schwerbehindertenvertretung, muss diese prüfen, ob die Anregung oder die Beschwerde berechtigt erscheint. Die (Anregung oder) Beschwerde muss nicht berechtigt sein, sie muss aber nach Abwägung durch die Schwerbehindertenvertretung berechtigt erscheinen. Der schwerbehinderte Mensch hat also keinen Anspruch darauf, dass sich die Schwerbehindertenvertretung mit jeder Beschwerde an den Arbeitgeber wendet. Erscheint die Beschwerde aber berechtigt, ist die Schwerbehindertenvertretung verpflichtet, in Verhandlungen mit dem Arbeitgeber einzutreten und auf eine Erledigung hinzuwirken.

 

Rz. 11

Die Schwerbehindertenvertretung ist ferner verpflichtet, den schwerbehinderten Menschen über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu unterrichten. Die Schwerbehindertenvertretung muss dem Beschwerdeführer also nicht erst über das Endergebnis, sondern auch über Zwischenergebnisse, Verzögerungen oder die Dauer bis zu einer Erledigung unterrichten.

2.1.3 Aufgaben gegenüber behinderten Beschäftigten

 

Rz. 12

Abs. 1 Satz 3 ist durch das Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter v. 29.9.2000 (BGBl. I S. 1394) als weitere Aufgabe der Schwerbehindertenvertretung eingeführt und zum 1.7.2001 in das SGB IX übernommen worden. Danach hat die Schwerbehindertenvertretung eine Verpflichtung auch gegenüber denjenigen in den Betrieben und Dienststellen beschäftigten behinderten Menschen, die (noch) nicht als schwerbehinderte Menschen anerkannt sind. Diesen hat die Schwerbehindertenvertretung bei der Beantragung der Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft und des Grades der Behinderung bei dem für die Durchführung dieses Verfahrens (§ 152 Abs. 1) zuständigen Versorgungsamtes Unterstützung anzubieten. Diese Unterstützung beinhaltet Beratung, soweit es der Schwerbehindertenvertretung möglich ist...

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