Rz. 2

Abs. 1 Satz 1 bestimmt, dass in Betrieben und Dienststellen, in denen mindestens 5 schwerbehinderte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt sind, eine Schwerbehindertenvertretung zu wählen ist. Die Schwerbehindertenvertretung ist kein Kollektivorgan, dessen Mitgliederzahl von der Zahl der Beschäftigten abhängig ist, vielmehr besteht die Schwerbehindertenvertretung aus einer Vertrauensperson und mindestens einem stellvertretenden Mitglied.

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