Rz. 51
Zur Durchsetzung der Rechtsansprüche können die schwerbehinderten Menschen die betrieblichen Interessenvertretungen und die Schwerbehindertenvertretungen einschalten. Die Überwachung der Erfüllung der Verpflichtungen nach § 164 ist ausdrücklich deren Aufgabe (§ 176 und § 178 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1).
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