2.1 Veränderung der Pflichtquote

 

Rz. 3

Die Regelung in Nr. 1 ermächtigt die Bundesregierung, die Pflichtquote nach § 154 Abs. 1 nach dem jeweiligen Bedarf an Arbeitsplätzen für schwerbehinderte Menschen zu ändern (auf bis zu 10 % zu erhöhen oder auf bis zu 4 % zu senken), wobei der Pflichtsatz für öffentliche Arbeitgeber höher festgesetzt werden kann als für private Arbeitgeber.

Die Bundesregierung hat in der Vergangenheit von der Verordnungsermächtigung keinen Gebrauch gemacht, sondern den Pflichtsatz von 6 % gleichermaßen für öffentliche und private Arbeitgeber für sachgerecht gehalten.

 

Rz. 4

Mit dem Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter v. 29.9.2000 (BGBl. I S. 1394) hat der Gesetzgeber zum 1.1.2001 eine Senkung der Beschäftigungspflichtquote auf 5 % vorgenommen, jedoch an die Bedingung geknüpft, dass bis zum Oktober 2002 die Arbeitslosigkeit schwerbehinderter Menschen um wenigstens 25 % verringert wird. Mit dem Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen v. 23.4.2004 (BGBl. I S. 606) wurde diese auf den 31.12.2003 gerichtete Befristung rückwirkend zum 1.1.2004 aufgehoben, die Pflichtquote liegt seitdem unbefristet bei 5 %.

Für die öffentlichen Arbeitgeber des Bundes, die im Oktober 1999 die Beschäftigungspflichtquote von 6 % erfüllt hatten, wurde der Pflichtsatz nicht auf 5 % gesenkt. Ihnen wurde weiterhin die Verpflichtung aufgegeben, schwerbehinderte Menschen in einem Umfang von 6 % zu beschäftigen (§ 159 Abs. 1 in der seinerzeit geltenden Nummerierung, ab 1.1.2018 § 241).

2.2 Verwendung der Ausgleichsabgabe

 

Rz. 5

Mit der Regelung in Nr. 2 wird die Bundesregierung ermächtigt, durch Verordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Vorschriften über die Verwendung der Ausgleichsabgabe durch die Integrationsämter (§ 160 Abs. 5) sowie die Gestaltung des Ausgleichsfonds und die Verwendung der Mittel durch ihn für die Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen mit den Mitteln der Ausgleichsabgabe zu erlassen. Die Mittel der Ausgleichsabgabe können für Leistungen an Arbeitgeber zur Förderung des Arbeits- und Ausbildungsplatzangebots, für Arbeitsmarktprogramme für schwerbehinderte Menschen, für Leistungen an schwerbehinderte Menschen zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben, für sonstige Leistungen, darunter auch Leistungen an Integrationsfachdienste und Inklusionsbetriebe (-unternehmen, -betriebe, -abteilungen) und für Leistungen für Einrichtungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben erbracht werden. Näheres regelt die Ausgleichsabgabeverordnung. Die Mittel der Ausgleichsabgabe werden von den Integrationsämtern (§ 185) und von dem beim Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung eingerichteten Ausgleichsfonds (§ 161) verwendet.

2.3 Veränderung des Verteilerschlüssels und der Zuständigkeit für die Förderung

 

Rz. 6

Durch die Regelung in Nr. 3 wird die Bundesregierung – nicht in einer eigenständigen Verordnung, sondern in der Verordnung zu Nr. 2, also der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung – in Buchst. a ermächtigt, für den an den Ausgleichsfonds weiterzuleitenden Anteil des Aufkommens an Ausgleichsabgabe und damit für die Verteilung der Ausgleichsabgabe zwischen dem Bund (Ausgleichsfonds) und den Ländern (Integrationsämtern) einen anderen Prozentsatz festzulegen, wenn ein solcher für die Erfüllung der Aufgaben des Ausgleichsfonds und der Integrationsämter erforderlich ist.

 

Rz. 7

Der Anteil des Ausgleichsfonds am Aufkommen an Ausgleichsabgabe betrug bis zum 31.12.2004 45 %, der Anteil der Integrationsämter 55 % (vgl. § 77 Abs. 6 in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung, Änderung zum 1.1.2005 durch Art. 1 Nr. 15 Buchst. c, Art. 7 Abs. 4 des Gesetzes v. 23.4.2004, BGBl. I S. 606). Der Bund hatte Forderungen der Länder nach Übernahme der Zuständigkeit für die Förderung von Werkstätten und Wohnstätten für behinderte Menschen in der Vergangenheit mit dem Argument zurückgewiesen, die Mittel des Ausgleichsfonds würden in erster Linie für die Zuweisung von Geldmitteln an die Bundesanstalt für Arbeit zur besonderen Förderung der Einstellung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen sowie für andere arbeitsmarktorientierte Fördermaßnahmen benötigt. Allerdings hatte die Bundesregierung in dem zum 30.6.2003 zu erstattenden Bericht über die Beschäftigungssituation schwerbehinderter Menschen auch auf die Verteilung der Ausgleichsabgabe einzugehen.

Durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung v. 16.1.2004 (BGBl. I S. 77) wurde die Verteilung der Ausgleichsabgabe zwischen Bund und Ländern neu bestimmt. Ab 1.1.2005 erhielt der Ausgleichsfonds 30 % des Aufkommens an Ausgleichsabgabe, 70 % des Aufkommens verblieben bei den Ländern (§ 36 der Verordnung v. 16.1.2004).

 

Rz. 7a

Eine weitere Änderung des Verteilerschlüssels erfolgte im Rahmen des Gesetzes zur Einführung Unterstützter Beschäftigung v. 22.12.2008 (BGBl. I S. 2959) mit Wirkung zum 1.1.2009. Seitdem erhalten die Länder 80 %, der Ausgleichsfonds beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales 20 % des Aufkommens. Mit der Erhöhung des Anteils für die Integrationsäm...

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