Rz. 11

§ 10 Abs. 5 steht mit § 167 Abs. 2 im Zusammenhang. Ist danach ein Beschäftigter innerhalb eines Jahres länger als 6 Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, hat der Arbeitgeber mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeiten zu klären,

  • wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden kann und
  • mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt werden kann und
  • wie der Arbeitsplatz erhalten bleiben kann

(betriebliches Eingliederungsmanagement). Hierbei sind mit Einverständnis des betroffenen Beschäftigten die

zu beteiligen.

Soweit die Rehabilitationsträger i. S. des § 6 nach § 167 hinzugezogen wurden, haben sie ausdrücklich darauf hinzuwirken, dass der betroffene Arbeitnehmer bei Bedarf Anträge auf Teilhabeleistungen zügig stellt (§ 10 Abs. 5). Das bedeutet, dass der Rehabilitationsträger alle Beteiligten rehabilitationsträgerübergreifend über das Teilhaberecht informiert und bei Bedarf sämtliche benötigten Antragsvordrucke nicht nur innerhalb kürzester Zeit zur Verfügung stellt, sondern den Beteiligten berät und ihm beim Ausfüllen von benötigten Antragsvordrucken hilft.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge