0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist durch Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) mit Wirkung zum 1.1.2020 in das SGB IX eingefügt worden.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Regelung übernimmt mit der Einordnung der Eingliederungshilfe in Teil 2 des SGB IX zum 1.1.2020 inhaltsgleich § 17 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 SGB XII.

2 Rechtspraxis

2.1 Übertragung des Anspruchs (Abs. 1)

 

Rz. 3

Abs. 1 enthält eine Regelung, die den Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe besonders sichert, da es sich hierbei um Leistungen zur Ermöglichung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und eines menschenwürdigen Daseins handelt. Sie schließt die Übertragung, Verpfändung und Pfändung aus und enthält diesbezüglich ein gesetzliches Verbot. Mit dem vollständigen Verbot der Übertragung und der Verpfändung geht die Vorschrift dem § 53 SGB I vor, der eine Übertragung und Verpfändung von Ansprüchen auf Geldleistungen unter näher beschriebenen Grenzen zulässt. § 37 SGB I, der bestimmt, dass das Erste und das Zehnte Buch für alle Sozialleistungsbereiche des SGB I gelte, kommt hier nicht zum Tragen, da in HS 2 des dortigen Satzes 1 bestimmt ist, dass die Regelung nur Anwendung finde, soweit sich aus den übrigen Büchern nichts Abweichendes ergebe. § 107 Abs. 1 ist aber eine solche ausdrücklich abweichende Regelung.

2.2 Ermessensentscheidung (Abs. 2)

 

Rz. 4

Wie die Leistung zu erbringen ist ("Art und Maß der Leistung"), entscheidet der Träger der Eingliederungshilfe nach pflichtgemäßem Ermessen, soweit das Ermessen nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Der Begriff "Art" der Leistung bezieht sich auf die in § 105 genannten Arten von Leistungen. Danach werden die Leistungen der Eingliederungshilfe als Sach-, Geld- oder Dienstleistung erbracht. Dementsprechend liegt die Auswahl zwischen diesen Leistungsarten grundsätzlich im Ermessen des Leistungsträgers. Der Leistungsberechtigte kann die Leistungen aber stets auch in der Leistungsform des Persönlichen Budgets, also einer Geldleistung für die zu erbringende und zu finanzierende Dienst- oder Sachleistung begehren. Hierauf hat der Leistungsberechtigte einen Rechtsanspruch (§ 29).

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