Rz. 4

Nach Satz 2 sind die Leistungen insbesondere darauf gerichtet, die Leistungsberechtigten in Fördergruppen und Schulungen oder ähnlichen Maßnahmen zur Vornahme lebenspraktischer Handlungen einschließlich hauswirtschaftlicher Tätigkeiten zu befähigen, sie auf die Teilnahme am Berufsleben vorzubereiten, ihre Sprache und Kommunikation zu verbessern und sie zu befähigen, sich ohne fremde Hilfe im Verkehr zu bewegen. Der in Satz 2 genannte Katalog möglicher Maßnahmeziele ist nicht abschließend ("insbesondere").

 

Rz. 5

Die Leistungen werden in aller Regel in Gruppenunterrichtung bzw. -unterweisung durchgeführt. Unter die Vorschrift fallen hauswirtschaftliche Lehrgänge und Mobilitätslehrgänge. Zu den Leistungen gehören auch Leistungen in Tagesförderstätten, um für nicht werkstattfähige Leistungsberechtigte eine erreichbare Teilhabe am Arbeitsleben zu ermöglichen (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 15.4.2010, L 23 SO 277/08; BR-Drs. 428/16). Auch Angebote in Tageseinrichtungen und Wohnstätten zählen zu den Leistungen nach § 81 (vgl. Luthe, in: jurisPK-SGB IX, § 55 Rz. 32 zu § 55 SGB IX a. F.). Einzelunterricht ist von Wortlaut der Vorschrift ("in Fördergruppen und Schulungen oder ähnlichen Maßnahmen ...") wohl nur in Ausnahmefällen gedeckt, wenn anderenfalls eine lebenspraktische Befähigung des schwerbehinderten Menschen nicht gewährleistet werden kann.

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