Rz. 2

Eine Aufnahmeverpflichtung der Werkstätten besteht nur gegenüber denjenigen behinderten Menschen, die die Aufnahmevoraussetzungen des § 219 Abs. 2 erfüllen, d. h. werkstattfähig sind (im Einzelnen vgl. Komm. zu § 219 Abs. 2) und bei denen erwartet werden kann, dass sie spätestens nach Teilnahme an Maßnahmen im Berufsbildungsbereich wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erbringen.

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