Rz. 10

Die Einbeziehung kann sich grundsätzlich auch auf die Teilhabeplankonferenz als Teil des Teilhabeplanverfahrens beziehen (vgl. BT-Drs. 18/9522 S. 241). Hier sind die speziellen Regelungen für die Beteiligung an der Teilhabeplankonferenz zu beachten (§ 20 Abs. 3 Satz 1, Satz 2). So bestimmt § 20 Abs. 3 Satz 2, dass Rehabilitationsdienste, Rehabilitationseinrichtungen und Jobcenter sowie sonstige beteiligte Leistungserbringer nur auf Wunsch oder mit Zustimmung des Leistungsberechtigten an der Teilhabeplankonferenz teilnehmen können.

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