Rz. 16

Abs. 4 bestimmt, dass sich die Frist zur Entscheidung über den Antrag nach § 15 Abs. 4 richtet, wenn eine Teilhabeplankonferenz nach Abs. 1 auf Wunsch und mit Zustimmung der Leistungsberechtigten eingeleitet wird. § 15 Abs. 4 Satz 2 bestimmt für den Fall der Durchführung einer Teilhabeplankonferenz nach § 20 eine 2-monatige Entscheidungsfrist ab Antragseingang.

Laut Gesetzesbegründung hat die Regelung lediglich klarstellenden Charakter, da Abs. 1 sicherstelle, dass die 2-monatige Entscheidungsfrist nach § 15 Abs. 4 für die Fälle der Teilhabeplankonferenz nicht ohne Zustimmung der Leistungsberechtigten von den Rehabilitationsträgern in Anspruch genommen wird (BT-Drs. 18/9522 S. 241).

Abs. 4 bewirkt demnach im Zusammenspiel mit § 15 Abs. 4 Satz 2, dass die 2-monatige Entscheidungsfrist nach § 15 Abs. 4 Satz 2 nur eingreift, wenn die Teilhabeplankonferenz entsprechend der Vorgabe nach Abs. 1 Satz 1 mit Zustimmung des Leistungsberechtigten durchgeführt wird. Ausgehend vom Regelungszweck, ist hierbei auch die Konstellation erfasst, dass der Vorschlag zur Teilhabeplankonferenz von einem Leistungsträger ausgeht und der Leistungsberechtigte dann der Durchführung der Teilhabeplankonferenz zustimmt.

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