2.1 Arbeitsplätze

 

Rz. 3

Abs. 1 beschreibt für den Anwendungsbereich des Teils 3 des SGB IX den Begriff des Arbeitsplatzes. Dies sind alle Stellen, auf denen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, Beamte und Beamtinnen, Richter und Richterinnen sowie Auszubildende und andere zu ihrer beruflichen Bildung Eingestellte beschäftigt werden. Der Begriff des Arbeitsplatzes wird im technisch-organisatorischen Sinne verwendet. Der Arbeitsplatz ist der Ort, auf dem die Beschäftigung ausgeübt wird.

 

Rz. 4

Soweit in anderen Vorschriften des Teils 3 auf Arbeitsplätze i. S. d. § 156 verwiesen wird (so etwa in § 2 Abs. 2 und 3, in § 71, in §§ 160, 156, 193), sind solche i. S. d. Abs. 1 gemeint. Etwas anderes gilt nur in den Vorschriften, in denen neben Arbeitsplätzen i. S. d. Abs. 1 auch Stellen i. S. d. Abs. 2 oder 3 in Bezug genommen werden (so etwa in § 158 Abs. 1: "§ 156 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 oder 4"). Der Begriff des Arbeitsplatzes i. S. d. Abs. 1 ist von Bedeutung für die Ermittlung der Mindestzahl von Arbeitsplätzen und der Zahl der Pflichtarbeitsplätze im Zusammenhang mit der Beschäftigungspflicht (vgl. § 154).

2.2 Ausnahmen

 

Rz. 5

Abs. 2 führt in einer abschließenden Aufzählung auf, welche Stellen nicht als Arbeitsplätze gelten. Die Formulierung "gelten" bedeutet – in Übereinstimmung mit entsprechenden Regelungen im Betriebverfassungsrecht und den Personalvertretungsgesetzen – , dass es nicht um Fragen der Berechnung der Zahl der Pflichtarbeitsplätze (§§ 157, 158) geht, sondern darum, dass die in Abs. 2 und auch in Abs. 3 genannten Stellen keine Arbeitsplätze sind. Dies hat Bedeutung für die Förderung durch die Integrationsämter. So können Leistungen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben für Beschäftigte auf Stellen i. S. des Abs. 2 nicht erbracht werden. Das Gleiche gilt grundsätzlich auch für Beschäftigte auf Stellen nach Abs. 3, jedoch mit der Besonderheit, dass Leistungen nur für Beschäftigte mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von weniger als 15 Stunden wöchentlich ausgeschlossen sind (Näheres hierzu in Anm. zu § 185). Eine Ausnahme gilt seit dem 1.8.2016 bei Beschäftigungen in einem Inklusionsbetrieb (§ 215), hier liegt die wöchentliche Untergrenze bei 12 Stunden.

2.2.1 Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe

 

Rz. 6

Nicht als Arbeitsplätze gelten die Stellen, auf denen behinderte Menschen beschäftigt werden, die an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 Abs. 3 Nr. 4 in Betrieben und Dienststellen teilnehmen (bis 30.6.2001: "die an Maßnahmen zur Rehabilitation in Betrieben oder Dienststellen teilnehmen").

 

Rz. 7

Die Regelung ist ausschließlich auf behinderte Menschen und die in § 49 Abs. 3 Nr. 4 genannten Leistungen beschränkt. Sie soll die Bereitschaft der Arbeitgeber erhöhen, Stellen, auf denen behinderte Menschen an innerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Anpassung und Weiterbildung teilnehmen, bereitzustellen. Sie gilt nicht für andere Maßnahmen der betrieblichen Weiterbildung, an denen auch nichtbehinderte Beschäftigte teilnehmen. Voraussetzung ist überhaupt, dass solche Maßnahmen in einem Arbeitsverhältnis durchgeführt werden. Eine betriebliche Arbeitserprobung wird nicht in einem Arbeitsverhältnis durchgeführt, so dass sich in einem solchen Fall die Frage, ob es sich um einen Arbeitsplatz i. S. von Abs. 1 oder um eine Stelle nach Abs. 2 handelt, nicht stellt.

 

Rz. 8

Obgleich die in Abs. 2 Nr. 1 genannten Stellen nicht als Arbeitsplätze gelten, werden schwerbehinderte Menschen, die an den genannten Maßnahmen teilnehmen, auf Pflichtarbeitsplätze des Arbeitgebers angerechnet (§ 158 Abs. 1).

2.2.2 Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient, und Geistliche

 

Rz. 9

Nicht als Arbeitsplätze gelten die Stellen, auf denen Personen beschäftigt werden, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient, sondern vorwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt sind, und Geistliche öffentlich-rechtlicher Religionsgemeinschaften.

Bei der Personengruppe, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient, sondern durch die genannten Beweggründe bestimmt sind, handelt es sich in erster Linie um Ordensschwestern oder Krankenschwestern karitativer, gemeinnütziger Träger (BAG, Urteil v. 6.7.1995, 5 AZB 9/93 zu Rote-Kreuz-Schwestern – Arbeitnehmer – arbeitnehmerähnliche Person). In diesem Urteil hat das BAG festgestellt, diese seien keine Arbeitnehmerinnen i. S. des § 5 Abs. 1 ArbGG und auch keine Arbeitnehmerinnen i. S. d. § 5 Abs. 1 BetrVG.

 

Rz. 10

Was die Nichtgeltung der Stellen von Geistlichen angeht, wird dem verfassungsrechtlich garantierten kirchlichen Selbstbestimmungsrecht in Bezug auf Geistliche Rechnung getragen. Werden die Stellen dieser Geistlichen nicht als Arbeitsplätze gezählt, sind die Kirchen beschäftigungspflichtig nur hinsichtlich ihrer nicht geistlichen Beschäftigten. Das hat allerdings zur Folge, dass Leistungen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben durch die Integrationsämter für Geistliche, etwa Leistungen der behinderungsgerechten Ausstattung von Arbeitsplätzen, Leistungen der Wohnungshilfe oder Leistungen der Kraftfahrzeughilfe, nicht erbracht werden können (vgl. § 185 Abs. 2 Satz 3). Eine andere...

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