Rz. 2
Die Vorschrift enthält eine Übergangsregelung zum Einsatz des Einkommens. Sie stellt sicher, dass Leistungsberechtigte durch den aufzubringenden Betrag nach Kapitel 9 des SGB IX nicht höher belastet sind, als nach dem bis 31.12.2019 geltenden Recht des SGB XII für die Leistungen des bis zu diesem Zeitpunkt noch geltenden Kapitel 6 (§§ 53 bis 60a SGB XII).
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