Rz. 36

In der Regel hat der nach § 14 zuständige Rehabilitationsträger über den Antrag auf Teilhabeleistungen innerhalb von 3 Wochen nach Eingang des Antrags (= Eingang des Antrags bei ihm) zu entscheiden. Beauftragt der Rehabilitationsträger einen Gutachter (MDK, Ärztlicher Dienst der Rentenversicherung, usw.) zwecks Feststellung des Rehabilitationsbedarfs, hat der Rehabilitationsträger seine Leistungsentscheidung innerhalb von 14 Tagen nach Vorliegen des Gutachtens zu treffen (vgl. § 14 Abs. 2 Satz 2 bis 4).

Beteiligt der Rehabilitationsträger nach § 15 Abs. 1 oder 2 einen anderen Rehabilitationsträger, verlängern sich die Fristen. Nach § 15 Abs. 4 ist dann über den Antrag innerhalb von 6 Wochen (42 Kalendertage) nach Antragseingang zu entscheiden. Falls zur Klärung des Rehabilitationsbedarfs eine Teilhabeplankonferenz (§ 20) durchgeführt wurde, verlängert sich die Frist sogar auf 2 Monate.

Die 6-wöchige oder 2-monatige Frist beginnt jeweils mit Antragseingang bei dem nach § 14 zuständigen Rehabilitationsträger. Wurde der Antrag vom zweitangegangen Rehabilitationsträger i. S. d. § 14 noch einmal weitergeleitet, beginnt die Frist für den drittangegangenen Rehabilitationsträger mit dem Tag nach dem Antragseingang beim zweitangegangenen Rehabilitationsträger (der drittangegangene Rehabilitationsträger "schlüpft" hinsichtlich der einzuhaltenden Fristen in die Rolle des zweitangegangenen Rehabilitationsträgers; vgl. § 14 Abs. 3).

Die 6-wöchige oder 2-monatige Frist ist nach Ansicht des Autors auch auf Fälle anzuwenden, in denen die Leistung von Amts wegen gewährt wird. In diesen Fällen löst die Kenntnis des Teilhabebedarfs die Fristen für die Bearbeitung aus.

Der nach § 14 zuständige Rehabilitationsträger hat dem Antragsteller mitzuteilen, wenn er über die von ihm zur Verfügung zu stellende Leistung nicht innerhalb der gebotenen Fristen entscheiden kann. Gleiches gilt für den beteiligten Rehabilitationsträger i. S. d. § 15 Abs. 1, wenn er seine Leistungsentscheidung nicht rechtzeitig treffen kann.

Eine Überschreitung dieser Fristen ist aus Sicht des Autors nicht mit unmittelbaren Sanktionen verbunden. Zu beachten ist aber die durch § 18 ausgelöste Frist von 2 Monaten, die alle in den §§ 14 und 15 aufgeführten Fristen in ihrer Gesamtheit begrenzt. Das bedeutet: Erfolgt bis zum Ablauf der 2-Monats-Frist des § 18 keine Mitteilung über eine Leistungsentscheidung oder keine durch § 18 Abs. 2 definierte Verhinderungsanzeige an den Leistungsberechtigten, tritt die Genehmigungsfiktion nach § 18 Abs. 3 in Kraft. Diese Genehmigungsfiktion begründet automatisch den Anspruch des Leistungsberechtigten auf Erstattung selbstbeschaffter Leistungen im Rahmen des § 18 Abs. 4. Besonderheiten gelten jedoch bei den Trägern der Eingliederungshilfe, der öffentlichen Jugendhilfe und der Kriegsopferfürsorge (ab 1.1.2024: Träger des sozialen Entschädigungsrechts). Näheres hierzu vgl. Komm. zu § 18.

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