Rz. 3

Der Begriff des Vermögens und des geschützten Vermögens wird für die Leistungen der Eingliederungshilfe zum 1.1.2020 aus dem SGB XII übertragen. Satz 1 umfasst inhaltsgleich den gesamten § 90 SGB XII, § 90 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII in der durch Art. 13 Nr. 28 BTHG (Änderung des SGB XII zum 1.1.2020) geänderten Fassung. Somit bleiben die bisherigen Verhältnisse zum Vermögenseinsatz, insbesondere auch die Auflistung des geschützten Vermögens im Sozialhilferecht (§ 90 Abs. 2 Nr. 1 bis 8 SGB XII) unverändert.

 

Rz. 4

Damit darf auch die Eingliederungshilfe nach Teil 2 des SGB IX nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung

  1. eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird,
  2. eines Kapitals einschließlich seiner Erträge, das der zusätzlichen Altersvorsorge i. S. d. § 10a oder des Abschnitts XI des Einkommensteuergesetzes dient und dessen Ansammlung staatlich gefördert wurde,
  3. eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks i. S. d. § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit erheblichen Teilhabeeinschränkungen (§ 99 SGB IX) oder von blinden Menschen (§ 72 SGB XII) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61 SGB XII) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet wäre,
  4. eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
  5. von Gegenständen, die zur Aufnahme oder zur Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind,
  6. von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde,
  7. von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist,
  8. eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 SGB XII genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (z. B. behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes,
  9. kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen.
 

Rz. 5

Eine Abweichung von § 90 SGB XII ist erfolgt, was die Höhe des Barvermögens angeht. Diese ist der veränderten Ausgangssituation der Eingliederungshilfe in der ab dem 1.1.2020 bestehenden Form im SGB IX angepasst worden.

Die Leistungen dürfen nun auch nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung eines Barvermögens oder sonstiger Geldwerte bis zu einem Betrag von 150 % der jährlichen Bezugsgröße in der Sozialversicherung nach § 18 Abs. 1 SGB IV. Durch die Bezugnahme auf die jährliche Bezugsgröße nach Abs. 1 des § 18 SGB IV ist auch bei dem Beitrag aus dem Vermögen wie beim Einkommen (§ 136) sichergestellt, dass ein bundeseinheitlich gleicher Betrag als Maßstab gilt. Damit gilt auch in den neuen Bundesländern die höhere Bezugsgröße und nicht die niedrigere Sozialversicherungsbezugsgröße Ost nach Abs. 2 des § 18 SGB IX.

 

Rz. 6

Durch die Ableitung des für die Bemessung des Vermögenseinsatzes ausschlaggebenden Betrages von der Sozialversicherungsbezugsgröße, die jährlich in der Regel ansteigt, unterliegt der Betrag automatisch einer Dynamisierung.

Die Sozialversicherungsbezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV liegt im Jahre 2020 bei 38.220,00 EUR/Jahr. Ein Einsatz des Vermögens erfolgt demnach erst ab einem Vermögensbetrag oberhalb eines Betrages in Höhe von 57.330,00 EUR.

 

Rz. 7

Mit dem Gesetz zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches und anderer Rechtsvorschriften v. 30.11.2019 (BGBl. I S. 1948) ist Satz 3 angefügt worden.

Zur Erläuterung ist in der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung (BT-Drs. 19/11006, zu Art. 1 Nr. 9) ausgeführt, dass mit der Einstellung der Eingliederungshilfe in das SGB IX zwar der Begriff des Vermögens (§ 90 Abs. 1 SGB XII) und des geschützten Vermögens (§ 90 Abs. 2 SGB XII) aus dem SGB XII übernommen worden sei, nicht jedoch die allgemeine Härteregelung des § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII. Diese Härteregelung umfasst atypische Fälle der Regelvorschriften der Abs. 1 und 2 des § 90 SGB XII. Die Nichtübernahme der Härteregelung könne im Einzelfall dazu führen, dass Leistungsberechtigte hohe Schmerzensgeldzahlungen zwar nicht für die Leistungen der Sozialhilfe, aber für Leistungen der Eingliederungshilfe verwerten müssten. Um diese Schlechterstellung in der Eingliederungshilfe zu vermeiden, ist der Inhalt des § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII entsprechend für die ...

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