Rz. 2

Die Ermittlung des Bedarfs steht am Beginn eines Gesamtplanverfahrens nach § 117. Die Vorschriften der §§ 117 bis 122 beschreiben die Aufeinanderfolge im Gesamtplanverfahren. Zunächst benennt § 117 als Ziele des Gesamtplanverfahrens die Ermittlung des individuellen Bedarfs (§ 117 Abs. 1 Nr. 4) und die Gesamtplankonferenz (§ 117 Abs. 1 Nr. 5). Dann definiert § 118 die Instrumente der Bedarfsermittlung. Nachdem der Bedarf ermittelt wurde, kann eine Gesamtplankonferenz stattfinden (vgl. § 119). Anschließend werden die in Betracht kommenden Leistungen festgestellt (vgl. § 120). Sodann wird der Gesamtplan aufgestellt (vgl. § 121) und zu dessen Umsetzung werden schließlich Teilhabezielvereinbarungen abgeschlossen (vgl. § 122).

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