Rz. 6

Die Beschäftigungsmöglichkeiten für behinderte Menschen werden nach Abs. 1 Nr. 2 erweitert. Sie sind nicht beschränkt auf Arbeiten in einer WfbM. Hinzu kommen Anbieter, die die Anforderungen nach § 60 erfüllen. Damit wird für Menschen mit Behinderungen, die Anspruch auf Aufnahme in eine WfbM haben, eine Alternative zur beruflichen Bildung und zur Beschäftigung in dieser Werkstatt geschaffen. Anspruch auf Aufnahme in eine Werkstatt haben Menschen mit Behinderungen, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, die aber spätestens nach Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Bildung in der Lage sind, wenigstens ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung zu erbringen. Die Alternative besteht darin, dass die Menschen mit Behinderungen die ihnen zustehenden Leistungen nicht nur in der Werkstatt, sondern auch außerhalb bei anderen Leistungsanbietern in Anspruch nehmen können. Nach Abs. 2 gelten für einen anderen Leistungsanbieter grundsätzlich dieselben Anforderungen wie für eine WfbM (BT-Drs. 18/9522 S. 253). Ein anderer Leistungsanbieter hat anders als eine WfbM keine Aufnahmeverpflichtung gegenüber dem Menschen mit Behinderungen. Er muss auch nicht alle Leistungen, also Leistungen zur beruflichen Bildung und Leistungen zur Beschäftigung anbieten.

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