Rz. 3

Im Gegensatz zu der Regelung in § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, nach der Ausländern, die sich im Inland tatsächlich aufhalten, Hilfe zum Lebensunterhalt, Hilfe bei Krankheit, Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft sowie Hilfe zur Pflege zu leisten ist, diese Personengruppe hierauf also einen Rechtsanspruch hat, steht die Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe an diese Personengruppe im Ermessen der Leistungsträger ("können erhalten") und eine Leistungsgewährung kommt auch nur in Betracht, wenn dies im Einzelfall gerechtfertigt ist. Auch dann ist also eine konkrete Einzelfallprüfung und -entscheidung vorzunehmen.

 

Rz. 4

Die Einschränkung auf Ermessensleistungen nach Satz 1 gilt nicht für diejenigen Ausländerinnen und Ausländer, die im Besitz einer Niederlassungserlaubnis oder eines befristeten Aufenthaltstitels sind und sich voraussichtlich dauerhaft im Bundesgebiet aufhalten (Satz 2). Damit betrifft die Ermessenseinschränkung folglich nur diejenigen Ausländerinnen und Ausländer, die sich lediglich vorübergehend im Bundesgebiet aufhalten, etwa bei einem Aufenthalt im Inland zum Zwecke einer Ausbildung.

 

Rz. 5

Mit den Begriffen "Niederlassungserlaubnis" und "befristeter Aufenthaltstitel" bezieht sich der Gesetzgeber an Begriffe des Aufenthaltsrechts. Danach ist die Niederlassungserlaubnis ein unbefristeter Aufenthaltstitel, der zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt, zeitlich und räumlich unbeschränkt ist und nicht mit einer Nebenbestimmung versehen werden darf (§ 9 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Befristete Aufenthaltstitel sind nach § 6 AufenthG das Visum und nach § 7 AufenthG die Aufenthaltserlaubnis, wobei in der Praxis nur bei der Aufenthaltserlaubnis ein voraussichtlich dauerhafter Aufenthalt im Bundesgebiet gegeben sein dürfte. Ein Visum dürfte i. d. R. dagegen zeitlich befristet ausgestellt sein.

 

Rz. 6

Satz 3 bestimmt, dass andere Rechtsvorschriften, nach denen Leistungen der Eingliederungshilfe zu erbringen seien, unberührt bleiben. Hier dürften andere Sozialleistungsgesetze nicht gemeint sein, allenfalls Regelungen des über- oder zwischenstaatlichen Rechts. Hier gilt aber ohnehin die allgemeine Vorrangvorschrift in § 30 Abs. 2 SGB I, wonach Regelungen des über- oder zwischenstaatlichen Rechts unberührt bleiben.

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