Rz. 2

Die Vorschrift bestimmt in Abs. 1 die Einzelheiten zur Frage wer und unter welchen Modalitäten die Anzeige über den Arbeitsausfall gegenüber der Bundesagentur für Arbeit zu erstatten ist. Die Vorschrift regelt insoweit die erste Stufe des zweistufigen Verfahrens bei der Beantragung von Kug. Auf der 2. Stufe ist ein Antrag der einzelnen von der Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer erforderlich. In Abs. 2 ist der Leistungszeitpunkt für das Kug geregelt. Schließlich ist in Abs. 3 die Verpflichtung der Agentur für Arbeit enthalten, dem Anzeigenden einen schriftlichen Bescheid über das Vorliegen des erheblichen Arbeitsausfalls und der betrieblichen Voraussetzung zu erteilen.

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