Rz. 14

Nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 hat der Existenzgründungswillige der Agentur für Arbeit die Tragfähigkeit der Existenzgründung nachzuweisen. Insoweit gilt der Amtsermittlungsgrundsatz nach § 20 SGB X nicht, die Nachweispflicht bzw. Beweislast liegt beim Antragsteller. Dazu bedarf es keines Verlangens der Agentur für Arbeit, der Nachweis schließt die Darlegung der Tragfähigkeit ein. Abs. 2 Satz 2 regelt den Nachweis näher. Der Agentur für Arbeit ist dazu die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle vorzulegen. Dabei handelt es sich nach dem HS 2 der Vorschrift insbesondere um die Industrie- und Handelskammern, die Handwerkskammern und berufsständischen Kammern sowie Fachverbände und Kreditinstitute. Letztere bringen ihre Kenntnisse und Erfahrungen aus den Prüfungen von Kreditanträgen im Zusammenhang mit Existenzgründungen ein, bei denen die Tragfähigkeit des unternehmerischen Konzeptes eine besondere Rolle spielt, weil das Kreditinstitut das Notleiden eines vergebenen Kredits vermeiden will.

 

Rz. 15

Das Gesetz nennt lediglich typische fachkundige Stellen für die Abgabe von Stellungnahmen. Nach der Gesetzesbegründung kommen weitere Stellen mit Tätigkeitsschwerpunkt auf Existenzgründungsberatung und Existenzgründungsvorbereitung in Betracht. Solche Stellen sind räumlich oft in unmittelbarer Nähe zu Agenturen für Arbeit zu finden. Die fachkundige Stelle muss eine Prognose zur Tragfähigkeit anstellen und diese begründen.

 

Rz. 16

Die Vorschrift trifft darüber hinaus keine nähere Bestimmung, was unter einer fachkundigen Stelle zu verstehen ist. Deshalb ist es auch vorstellbar, dass z. B. Arbeitsloseninitiativen Spezialisten beschäftigen, die die erforderliche Kompetenz zur Abgabe von Stellungnahmen über die Tragfähigkeit der Existenzgründung besitzen. Auf eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle kann auch dann nicht verzichtet werden, wenn der Existenzgründer selbst die notwendige Fachkundigkeit besitzt. Es ist auch nicht zulässig, dass der Existenzgründer selbst als fachkundige Stelle fungiert. Anerkannt werden auch sog. Gründungsinitiativen und Gründungszentren. Im Übrigen folgt aus der Darlegungspflicht des Existenzgründers auch, dass er selbst unter den fachkundigen Stellen auswählen darf.

 

Rz. 17

Der Agentur für Arbeit fallen nach dieser gesetzlichen Konstruktion verschiedene Aufgaben zu. Sie hat zunächst darauf zu achten, dass mit den Antragsunterlagen auf den Gründungszuschuss eine Stellungnahme vorgelegt wird. Daneben hat sie zu beurteilen, ob die Stellungnahme von einer fachkundigen Stelle verfasst worden ist. Ggf. obliegt dem Antragsteller die Darlegungs- und Nachweispflicht hierüber. Solche Fälle sind insbesondere denkbar, wenn ggf. dem Existenzgründer sogar nahe stehende Einzelpersonen die Stellungnahme abgegeben haben.

 

Rz. 18

Die Stellungnahme der fachkundigen Stelle entfaltet keine Tatbestandswirkung für die Agentur für Arbeit. Daher hat sie insbesondere das Ergebnis der Stellungnahme daraufhin zu prüfen, ob es schlüssig und plausibel aus dem Inhalt der Stellungnahme abgeleitet ist. Prüfgegenstand ist auch eine widerspruchsfreie Darstellung, die alle relevanten Kriterien für die Tragfähigkeit beleuchtet und z. B. nicht nur die Idee des Existenzgründers bewertet. Das erfordert eigene Fachkompetenz bei den Agenturen für Arbeit. Im Ergebnis muss die Agentur für Arbeit bewerten, ob sich die Tragfähigkeit aus der Stellungnahme unmittelbar und schlüssig ergibt. Liegen plausible Gründe vor, die gegen eine Tragfähigkeit der Existenzgründung sprechen, kann oder muss die Agentur für Arbeit sogar den Antrag auf Förderung mit einem Gründungszuschuss entgegen einer positiven Stellungnahme der fachkundigen Stelle ablehnen.

 

Rz. 19

Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich, dass nach den Vorstellungen des Gesetzgebers nicht unbedingt allein die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle ausreichend ist. Sofern diese selbst keine geeigneten Unterlagen zugrundelegt, die das Unternehmenskonzept, die voraussichtlichen Einnahmen, den Finanzbedarf, eine Marktanalyse und die Rentabilität einbeziehen, sind solche Unterlagen gesondert erforderlich. Erwartet wird stets eine aussagefähige Beschreibung des Existenzgründungsvorhabens, ein Lebenslauf des Existenzgründers mit Befähigungsnachweisen, Kapitalbedarfs- und Finanzierungspläne, eine Umsatz- und Rentabilitätsvorschau und Angaben zur Selbständigkeit der Tätigkeit.

 

Rz. 20

Die Agentur für Arbeit bewertet die Tragfähigkeit der Existenzgründung nicht selbst. Sie hat lediglich darüber zu entscheiden, ob dem Antragsteller der Nachweis der Tragfähigkeit gelungen ist. Hierüber ist ihr kein Ermessensspielraum eingeräumt, der Nachweis ist gerichtlich voll überprüfbar. Die Agentur für Arbeit kann aber den Maßstab für den Nachweis festlegen. Reine Glaubhaftmachung der Tragfähigkeit genügt nicht, vielmehr muss die zuständige Fachkraft der Agentur für Arbeit von der Tragfähigkeit überzeugt worden sein, um ihn anzuerkennen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich auch bei der Stellungnahme der fa...

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