Rz. 7

Die bereits mit dem Zweiten SGB III-ÄndG vollzogene Änderung, generell die Zuschüsse zu Beginn der Fördermaßnahme in monatlichen Festbeträgen für die gesamte Förderdauer festzulegen, wurde beibehalten. Die festgesetzten Beträge werden während der Förderung nur noch in den Fällen geändert, in denen sich das berücksichtigungsfähige Arbeitsentgelt verringert.

 

Rz. 8

Nach Abs. 2 Satz 1 werden die Zuschüsse zu Beginn der Maßnahme in monatlichen Festbeträgen für die Förderdauer festgelegt. Die laufenden Geldleistungen werden monatlich nachträglich ausgezahlt, § 337 Abs. 2. Die monatlichen Festbeträge werden angepasst, wenn sich das berücksichtigungsfähige Arbeitsentgelt verringert, Abs. 2 Satz 2. Dadurch ist im Umkehrschluss klargestellt, dass es bei einer Erhöhung des Arbeitsentgelts nicht zu einer Erhöhung der Zuschüsse kommen kann (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 10.4.2017, L 18 AL 87/16; LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 2.11.2015, L 9 AS 1775/15 NZB). Dies gilt auch dann, wenn eine Erhöhung des Tariflohns (Utz, in: BeckOK, SGB III, § 91 Rz. 2) vorgenommen wird oder im Falle des Inkrafttretens des Mindestlohns bzw. seiner Erhöhung (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 10.4.2017, L 18 AL 87/16). Verringert sich dagegen das Arbeitsentgelt, so folgt daraus eine Minderung des Zuschusses. Der Arbeitsverwaltung steht bei der Verringerung des Arbeitsentgelts kein Ermessen zu; vielmehr sind die monatlichen Festbeträge zu vermindern (allg. Meinung, vgl. Kühl, in: Brand, SGB III, § 91 Rz. 9; Böttiger, in: Böttiger/Körtek/Schaumberg, SGB III, § 91 Rz. 11).

 

Rz. 9

Zur Vermeidung von Überzahlungen sah § 220 Abs. 3 a. F. die Minderung des Zuschusses in den Fällen vor, in denen der Arbeitgeber Erstattungsleistungen aus einer Ausgleichskasse für die Zeit der Erkrankung des (geförderten) Arbeitnehmers erhält. Diese Regelung wurde nicht in den neugefassten § 91 übernommen.

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