Rz. 2

§ 90 ist keine eigenständige Anspruchsgrundlage, sondern ermöglicht nur die Zahlung eines höheren Eingliederungszuschusses für behinderte und schwerbehinderte Menschen. Daher muss zunächst geprüft werden, inwieweit die o. g. allgemeinen Anforderungen der Eingliederungszuschüsse erfüllt sind. Abs. 1 legt definitiv fest, dass schwerbehinderte und sonstige behinderte Menschen Personen mit Vermittlungshemmnissen sind. Gleichzeitig wird der Förderrahmen wegen der besonderen Eingliederungserfordernisse auf bis zu 70 % und bis zu 24 Monate erweitert. Behinderte Menschen sind in § 19 näher definiert. Behindert sind demnach Menschen, deren Aussichten am Arbeitsleben teilzuhaben oder weiter teilzuhaben, wegen Art und Schwere ihrer Behinderung i. S. v. § 2 SGB IX nicht nur vorübergehend gemindert sind und die deshalb Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben benötigen. Behinderten Menschen stehen nach § 19 Abs. 2 diejenigen Personen gleich, denen eine Behinderung droht. Schwerbehinderte Personen sind behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindesten 50 oder behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, die auf Antrag von der Bundesagentur für Arbeit schwerbehinderten Menschen gleichgestellt worden sind. 

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