0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Der Inhalt von § 78 war bis zum 31.3.2012 in § 245 a. F. enthalten. Diese Vorschrift enthielt bis zum 31.12.2008 Einzelheiten zur Übernahme der Maßnahmekosten durch die Bundesagentur für Arbeit. Mit Art. 1 des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2917) ist die Vorschrift grundlegend verändert worden. Sie enthielt danach eine Definition der förderungsbedürftigen Jugendlichen. Nach Art. 8 Abs. 2 des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente traten die Änderungen in den §§ 240 bis 246 a. F. aber erst zum 1.8.2009 in Kraft. Der Gesetzgeber hat dieses verzögerte Inkrafttreten damit begründet, dass die Bundesagentur für Arbeit bei diesem Instrumentarium bereits Maßnahmen für den Zeitraum bis Juli 2009 eingekauft habe, um für Jugendliche genügend Angebote vorhalten zu können (BR-Drs. 755/08 S. 87, Begründung zu Art. 8 Abs. 2).Um diesen Maßnahmen nicht vorzeitig die Rechtsgrundlage zu entziehen und der Bundesagentur genügend Vorlaufzeit für die Ausschreibung und den Einkauf von Maßnahmen für den Förderzeitraum ab dem 1.8.2009 einzuräumen, traten die Rechtsänderungen erst zum 1.8.2009 in Kraft.

 

Rz. 2

§ 245 a. F. wurde durch Art. 2 Nr. 18 des Gesetzes zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I. S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 in § 78 überführt, ohne dass es dabei wesentliche inhaltliche Änderungen gegeben hätte (vgl. BT-Drs. 17/6277, Begründung zu § 78, S. 100). Allerdings ist in Abs. 2 die Möglichkeit der Förderung von ausbildungsbegleitenden Hilfen um den Personenkreis der Auszubildenden erweitert worden, denen ohne die Förderung mit ausbildungsbegleitenden Hilfen eine vorzeitige Lösung ihres zweiten Berufsausbildungsverhältnisses droht und deren erfolgreicher Abschluss der zweiten Berufsausbildung für ihre dauerhafte berufliche Eingliederung erforderlich ist (vgl. BT-Drs. 17/6277, Begründung zu § 78, S. 100 f.).

 

Rz. 3

Die Vorschrift ist mit Art. 1 Nr. 16 des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern – Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetz – v. 8.7.2019 (BGBl. I S. 1029) mit Wirkung zum 1.8.2019 aufgehoben worden. Die Regelung zum förderungsbedürftigen/-berechtigten Personenkreis wurde zum gleichen Zeitpunkt in § 75 Abs. 3 überführt.

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