Rz. 22

Mit dem ab 1.8.2001 neu eingeführten § 72 Abs. 4 a. F. (ab 1.4.2012: § 68 Abs. 5) hat der Gesetzgeber den Agenturen für Arbeit die Möglichkeit ein­geräumt, durch die Rückübertragung des übergegangenen Unterhaltsan­spruchs auf eine eigene Prozessführung zu verzichten. Die Rückübertragung liegt im Ermessen der zuständigen Agentur für Arbeit; der Unterhaltsberechtigte muss mit der Rückübertragung einverstanden sein. Angebracht ist die Rückübertragung immer dann, wenn der Unterhaltsberechtigte ohnehin einen höheren Unterhaltsanspruch als die Vorausleistung von Berufsausbildungsbeihilfe gerichtlich geltend macht.

 

Rz. 23

Daneben darf er nicht ohne Zustimmung der Agentur für Arbeit gerichtliche oder außergerichtliche Vergleiche über den Teil des Unterhaltsanspruches schließen, der auf die Agentur für Arbeit übergegangen ist. Auch darf die Rückübertragung nur zum Zwecke der gerichtlichen Geltendmachung des Unterhaltsanspruches durch den Unterhaltsberechtigten erfolgen. Der geltend gemachte Unterhaltsanspruch ist sofort wieder durch den Unterhaltsberechtigten an die Agentur für Arbeit abzutreten. Diese Bedingungen werden in einer Vereinbarung mit dem Unterhaltsberechtigten festgehalten. Kosten, mit denen der Unterhaltsberechtigte selbst belastet wird, sind nach Abs. 5 Satz 2 von der Agentur für Arbeit zu übernehmen. Zu diesen Kosten gehören die Gerichts- und Anwaltskosten des Unterhaltsberechtigten sowie die der Gegenseite. Ggf. sind auch die Fahrtkosten zur Wahrnehmung eines Termins vor Gericht zu erstatten (Brecht-Heitzmann, in: Gagel, SGB III, § 68 Rz. 47).

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