Rz. 2

Die Vorschrift regelt Einzelheiten zur Vorausleistung der Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) für die Fälle, in denen die unterhaltsberechtigten Eltern des Auszubildenden ihrer Unterhaltsverpflichtung nicht nachkommen (Abs. 1). Die Vorschrift bestimmt insbesondere, dass mit der Zahlung der BAB durch die Bundesagentur für Arbeit der Anspruch des Auszubildenden gegen seine Eltern auf die Agentur übergeht. Bei der Vorauszahlung der Berufsausbildungsbeihilfe handelt es sich um eine besondere Leistung; mit ihr soll ein Abbruch der Ausbildung nur deshalb, weil der errechnete Unterhalt der Eltern nicht gezahlt wird, vermieden werden (SG Berlin, Urteil v. 24.5.2013, S 58 AL 2119/10).

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