Rz. 38

§ 22 BAföG enthält Bestimmungen zum Berechnungszeitraum für das Einkommen des Auszubildenden. Nach § 22 Abs. 1 BAföG sind für die Anrechnung des Einkommens des Auszubildenden die Einkommensverhältnisse im Bewilligungszeitraum maßgebend. Änderungen in den Einkommensverhältnissen während des laufenden Bewilligungszeitraums sind daher grundsätzlich unbeachtlich (Brecht-Heitzmann, in: Gagel, SGB III, § 67 Rz. 84). Nach der Gesetzesbegründung dient Nr. 2 der Verwaltungsvereinfachung. Die Übernahme der BAföG-Regelung, die das Einkommen im Bewilligungszeitraum zugrunde legt, würde – so die Gesetzesbegründung – bedeuten, dass in nahezu allen Förderungsfällen im Laufe eines jeden Jahres eine Neuberechnung der Berufsausbildungsbeihilfe und ein zweiter Bewilligungsbescheid erforderlich wäre (BT-Drs. 13/4941 S. 167). Auf den Bedarf jeden Kalendermonats des Bewilligungszeitraums wird der Betrag angerechnet, der sich ergibt, wenn das Gesamteinkommen durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt wird, § 22 Abs. 2 BAföG. 

 

Rz. 39

Maßgebend und damit angerechnet wird nach Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 das "zum Zeitpunkt der Antragstellung absehbare" Einkommen. Absehbar dürfte in aller Regel das Einkommen sein, dass zu dem o. a. Zeitpunkt konkret vereinbart ist (z. B. aufgrund eines Tarifvertrages) und/oder im Ausbildungsvertrag niedergeschrieben ist (LSG Sachsen, Urteil v. 16.7.2018, L 3 AL 91/14). Sollte zwischen Antragstellung und Entscheidung über den Antrag eine diesbezügliche Veränderung eintreten (z. B. höhere Ausbildungsvergütungen nach Neuabschluss des einschlägigen Tarifvertrages), ist sie zu berücksichtigen. Für den Bewilligungszeitraum voraussichtlich zu erwartende Veränderungen sind deshalb nicht zu berücksichtigen, weil sie in ihrem Ausmaß nicht abschätzbar sind. Die Einschränkung der Nr. 2 gilt aber nicht, wenn sich das neben der Ausbildungsvergütung vorhandene Einkommen des Auszubildenden während des laufenden Bewilligungsabschnitts mindert (BSG, Urteil v. 28.11.2007, B 11a 47/06 R; Brecht-Heitzmann, in: Gagel, SGB III, § 67 Rz. 84; Hassel, in: Brand, SGB III, § 67 Rz. 10).

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