Rz. 26

Eine außerbetrieblich durchgeführte Ausbildung ist analog den beschriebenen Voraussetzungen ebenfalls förderungsfähig. Von einer außerbetrieblichen Ausbildung ist dann auszugehen, wenn sie nicht in einem Betrieb, sondern in einer anderen geeigneten Einrichtung (z. B. der Verbände der freien Wohlfahrtspflege, der Kammern, der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen) durchgeführt wird. Dabei ist es für die Förderung unerheblich, ob lediglich Teile der Ausbildung außerhalb der betrieblichen Ausbildungsstätte stattfinden oder ob die volle Ausbildung in einer solchen Einrichtung absolviert wird.

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