Rz. 13

Nr. 3 trifft die grundsätzliche Aussage zur Bedürftigkeit. Die Höhe von Einkommen bzw. die Existenz und Größe von Freibeträgen wird in § 67 behandelt.

 

Rz. 14

Für die Frage der Bedürftigkeit ist also neben der Berücksichtigung des eigenen Einkommens Eltern- und Ehegatteneinkommen anzurechnen. Mit der Anrechnung der beiden letztgenannten Einkommen soll der zivilrechtliche Unterhaltsanspruch berücksichtigt werden. Nach Abzug der Freibeträge sind diese Einkommen zur Deckung des Bedarfs des Auszubildenden einzubeziehen. Diese Regelung kommt nur in Betracht, soweit der Unterhaltsanspruch nicht förmlich festgesetzt ist. Förmlich festgesetzt sind Unterhaltsleistungen immer dann, wenn sie durch eine gerichtliche Entscheidung, eine Vereinbarung oder eine Verpflichtungsurkunde festgelegt sind. In diesen Fällen ist der so festgesetzte Unterhaltsanspruch als Einkommen des Auszubildenden anzurechnen. Bei geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Eltern ist eine Vergleichsberechnung anzustellen (vgl. dazu auch § 67).

 

Rz. 15

In bestimmten Fällen, in denen der Auszubildende die Unterhaltsleistungen seiner Eltern nicht erhält oder das Einkommen seiner Eltern nicht festgestellt werden kann, ist die BAB als Vorausleistung zu gewähren (vgl. dazu auch § 68).

 

Rz. 16

Werden freiwillige Zuwendungen, z. B. von Groß- oder Pflegeeltern gewährt, sind sie nur dann berücksichtigungsfähig, wenn sie tatsächlich zum Bestreiten der Kosten der Berufsausbildung zur Verfügung stehen.

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